Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht gemäß § 1632 Abs. 4 BGB von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Der Zeitbegriff ist nicht absolut, sondern kinderpsychologisch zu verstehen und muss sich am kindlichen Zeitbefinden, insbesondere der Erlebnisverarbeitung von Kindern, orientieren. Maßgeblich ist insoweit, ob das Kind in der Pflegezeit seine Bezugswelt in der Pflegefamilie gefunden hat.

Es ist letztlich entscheidend die Frage aufzuklären, ob und wie lange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre.

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Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)