Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht gemäß § 1632 Abs. 4 BGB von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Der Zeitbegriff ist nicht absolut, sondern kinderpsychologisch zu verstehen und muss sich am kindlichen Zeitbefinden, insbesondere der Erlebnisverarbeitung von Kindern, orientieren. Maßgeblich ist insoweit, ob das Kind in der Pflegezeit seine Bezugswelt in der Pflegefamilie gefunden hat.
Es ist letztlich entscheidend die Frage aufzuklären, ob und wie lange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre.
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Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)
Hallo Herr Westerholt,
zuerst einmal ein herzliches Dankeschön für Ihr Engagement und die Freigabe Ihres Wissens und Ihrer Erfahrungen auf dieser Website.
Ich weiß, dass es immer schwierig ist, ohne Kenntnis der genauen Sachlage Aussagen zu Erfolgsaussichten vor Gericht zu treffen.
Trotzdem möchte ich Sie gerne fragen, wie häufig aus Ihrer Erfahrung einem Antrag für eine Verbleibensanordnung stattgegeben wird.
In unserem Fall lebt das Kind seit seinem 18. Lebenstag bei uns und ist heute 22 Monate alt. Der Junge hat keinen Tag in der Herkunftsfamilie gelebt und kam direkt aus der Kinderklinik zu uns. Der Umgangskontakt fand anfänglich wöchentlich statt, und wurde, nachdem die Kindesmutter inhaftiert wurde und der Kindesvater die Kontakte nicht mehr regelmäßig wahrgenommen hatte, auf 14-tägig verkürzt. Nach dem Gefängnisaufenthalt (10 Monate) konnte die leibliche Mutter keine Bindung mehr zum Kind aufbauen.
Nun erwägen beide Elternteile die Hinführung des Kindes in absehbarer Zeit.
Das Jugendamt ist zum jetzigen Zeitpunkt strikt gegen eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegestelle. Die gerichtlichen Auflagen von Juli 2015 (Therapie, Wohnsituation usw.) wurden bis heute nicht erfüllt.
Im Mai 2015 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf das Jugendamt übertragen.
Seit einer Woche sind die Umgangskontakte ausgesetzt, da sich die Eltern angeblich in einer Entgiftungsklinik befinden. Das Jugendamt weiß davon offiziell nichts, da sich die Eltern nicht abgemeldet haben.
Wir erwägen bei einer Konkretisierung des Herausnahmewunsches einen Antrag auf eine Verbleibensanordnung nach §1632 BGB zu stellen.
Ich möchte deshalb gerne wissen, welche Erfolgschancen wir bei einer Antragstellung hätten.
Außerdem würde ich gerne von Ihnen wissen, wie in unserem Fall ein vertretbarer Zeitraum zu benennen sein könnte, welcher in § 37 SGBVIII angeführt ist (Zitat:”Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.”)
Auch diesbezügliche möchten wir zukünftig aktiver werden und das Jugendamt bitten, die Kontakte monatlich anzusetzen und die Eltern zu einer Weiterführung der jetzigen Pflegesituatin zu bewegen.
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Mühe und wünsche Ihnen eine gute Zeit.
Hallo, § 37 SGB VIII interssiert Jugendämter nicht. Habe ich jedenfalls noch nie erledbt. Generellt gilt natürlich, je löängerm desto besser. Eine Garantie gibt es aber nie. Letztlich kommt es dann doch auf die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern an. Diese schient hier ja deutlich eingschränkt zu sein. Je unklarer das Vorgehen der leiblichen Eltern ist, je mehr sie sich erziehungsungeeignet halten und je länger das “Theater” dauert, desto höher ist die Wahrscherinlichkeit, dass der Verbleibensantrag erfolgreich sein wird. Wichtig ist, dass das Kind nicht leidet, daher ist die Regulierung des umgangs sinnvoll. Momentan könnten Sie aber gar keinen verbleibensantrag stellen, weil ja das JA das ABR hat. Und das JA fordert jawohl nicht die Hinführung? Die leiblichen Eltern müssten also zunächst einmal die Rückübertragung des ABR besantragen. An dem Verfahren sollten Sie unbedingt beteiliugt werden um im Falle eines Falles rechtzeitig einen Verfleibensantrag stellen zu können.
Hallo Herr Westerholt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das hört sich sehr vielversprechend an. Wir sind in einem sehr guten Kontakt mit dem JA und wurden bisher schnell über die “Ideen” der Eltern in Kenntnis gesetzt. Ich denke, dass im Falle eines Antrages der KE auf Rückübertragung des ABR der PKD uns unverzüglich darüber informiert. Gerade in dieser Woche telte uns der Sachbearbeiter mit, dass er auch bei erfolgreicher Durchführung der Therapie langsfristig keine Hinführung sieht.
Aber Sie wissen besser als ich, dass dies natürlich keine Garantie auf Verbleib des Kindes ist.
Sollte sich im Bezug auf einen Antrag der Eltern etwas tun, werde ich Sie umgehend kontaktieren und um eine entsprechende Vertretung bitten.
Bis dahin (möge es aus meiner Sicht nie dazu kommen 😉 ) alles Gute.
Beste Grüße
Steffen
Guten Tag Herr Westerholt,ich (alleinerziehend) habe meinen Sohn (9 J.) freiwillig in Dauerpflege gegeben,da ich überfordert war mit seiner Adhs Symptomatik und ambulante HzE keine Besserung brachten. Er wurde handgreiflich gegen mich und den Bruder.Alleiniges Sorgerecht liegt bei mir. Ich wünsche eigentlich eine heilpädagogische Wohngruppe,aber es gibt laut JA keine Plätze. Bei dem Pflegevater wird er allerdings viel allein und sich selbst überlassen,was das JA bagatellisiert. Daher wünsche ich die Rückführung. Er ist erst seit Mai diesen Jahres untergebracht. Hätte ein Antrag auf Verbleibensanordnung durch den Pflegevater Chancen? Muss ich damit rechnen? Oder kann das JA der Rückführung nicht widersprechen in meinem Fall? In meiner Obhut lebt ein weiteres Kind,das sich gut entwickelt und für das nie HzE in Anspruch genommen wurden. Kann man trotzdem meine Erziehungskompetenz anzweifeln und gerichtlich ein Gutachten erzwingen? Danke.