Wird ein das Kind mit Zustimmung der leiblichen Eltern in eine Pflegefamilie vermittelt, behalten diese in aller Regel ihr Sorge- und Umgangsrecht.
Diese Praxis verkennt, dass diese „Erziehungshilfe“ häufig zum Schutz des von den Eltern bereits geschädigten Kindes nötig wird. Zweitens bleibt das Erleben des Kindes unbeachtet, welches im Laufe der Jahre (hoffentlich) zum Kind anderer Eltern, zum Mitglied seiner neuen Familie wird. Die Rechte leiblicher Eltern werden selbst dann nicht eingeschränkt oder entzogen, wenn sie ihr Kind seelisch und/oder körperlich misshandelt haben.
Was kann ein Kind, was können seine Pflegeeltern in einer solchen rechtlich weitgehend ungeschützten Situation tun?
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Hallo, ich habe seit September 2014 meinen Enkel bei mir aufgenommen in Vollzeitpflege. Auf dem Jugendamt sagte man mir, daß ich keinen Antrag auf Pflegegeld für das Kind stellen kann, das dürften nur die Erziehungsberechtigten. Ist das so korrekt? Was ich aber kaum glaube, da mein Anwalt mir gesagt hat, daß ich das auch könnte. Was ist nun richtig??????
Hallo.Richtig ist, dass nur die Sorgeberechtigten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII stellen können. Auch die Vollzeitpflege ist eine „Hilfe für die Sorgeberechtigten bei der Erziehung“. Daher sind nur diese anspruchsberechtigt. Das Pflegekind wird in der Pflegefamilie betreut, um den Sorgeberechtigten damit „bei der Erziehung“ zu helfen. So ist die gesetzliche Systematik. Wird kein Antrag gestellt oder der Antrag zurückgenommen, endet damit das Vollzeitpflegeverhältnis und es wird auch kein Pflegegeld mehr bezahlt. Auch einen Antrag auf Zahlung von Pflegegeld können nur die Sorgeberechtigten stellen. Daher sollten Sie entweder die Sorgeberechtigten überzeugen, schleunigst einen entsprechenden Antrag zu stellen oder, was dauerhaft sicherlich die bessere Alternative ist, sich selbst die Sorgeberechtigung, sprich Vormundschaft holen. Entweder mit Zustimmung der aktuell sorgeberechtugten (geht am Schnellstn) oder gegen deren Willen (kann schwierig werden). Einfacher ist es, wenn es bereits einen Amtsvormund gibt. Dann kann „problemlos“ beantragt werden, Ihnen selbst die Vormundschaft zu übertragen. Oder Sie sprechen mit dem Amtsvormund, falls es einen gibt, dass der Antrag auf Pflegegeld stellt. mw