Es wird Veränderungen geben. Der Gesetzgeber will das fortsetzen, was er bereits vor drei Jahren (1. Vormundschaftsreform) begonnen hat: Der Vormund soll eine persönliche Vertrauensperson des Kindes werden. Er soll nicht nur Erbschaften ausschlagen, Reisepässe beantragen oder Heimplätze aussuchen. Er soll Mama oder Papa in der Not sein. Damit das Kind, welches (leider) nicht bei seinen leiblichen Eltern leben kann, wenigstens eine konstante und vertraute Person in seinem Leben hat. Das soll nicht nur für den ehrenamtlichen Einzelvormund gelten. Nein. Auch für den Amtsvormund. Der deshalb auch nicht mehr als fünfzig Kinder betreuen darf und jedes Kind möglichst einmal im Monat besuchen soll. Auf jeden Fall soll der (Amts-) Vormund eine persönliche, vertrauensvolle Beziehung zum Kind aufbauen. Das steht im Vordergrund der aktuellen Bemühungen des Gesetzgebers, das Vormundschaftsrecht zu ändern.
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Ich bin Pflegevater für meinen Enkelsohn. Das
Familiengericht hat eine Person eingesetzt für Aufenthalt -Gesundheit-und
Antragsrecht.Nun geht es um Anträge. Ich habe fü Gesundheitsmassnahmen
einen Antrag an das Jugendamt geschickt. Die dafür bestimmte Dame auch. So
weit so gut. Nun sagte das Jugendamt mir ,solche Antäge könne nur die
dafür bestimmte Person stellen. So wäre die Rechtslage. .Es heisst aber in
der Urkunde ,das die Person das Recht hat hat.solche Anträge zu stellen.Es
steht dort nicht, DAS ALLEINIGE Recht.Ich denke, ich kann überall hin
Anträge stellen bis ich grau werde. .Ob der Antrag genehmigt wird ,ist eine
andere Sache. Ich wäre dankbar für eine Auskunft.
Gruss F-W.deike
Sehr geehrter Herr Deike, richtig ist, dass nur der beauftragte Amtspfleger vertretungsbefugt für das
Kind ist. Daher können zulässig “Anträge” auch nur von dieser Person
gestellt werden. Ihre Anträge sind unzulässig. Sie können aber beim Familiengericht beantragen, dass Sie Pfleger für das
Kind werden. Darüber entscheidet der Rechtspfleger. Geprüft wird nur, ob Sie
als Einzelperson geeignet sind. Grundsätzlich gelten Pflegeeltern als
geeignet. Dann wären Sie befugt, das Kind zu vertreten.