Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Pflegeeltern geben für ihr (Pflege-)Kind oftmals viel Geld aus. Für Arztbesuche, besondere Therapien, diagnostische Einschätzungen, therapeutisches Reiten, Sportvereine, Tanzkurse oder Musikschulen. Zu all’ diesen Aktivitäten fühlen sie sich verpflichtet, sie sind es in der Regel aber auch tatsächlich: Entweder im Rahmen der Vollzeitpflege gegenüber dem Jugendamt oder im Rahmen ihrer Arbeit als Vormund.
Als Pflegeeltern müssen sie alles tun, damit das Kind zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranwächst. Dafür bekommen sie Pflegegeld. Bei besonderen Aufwendungen, beispielsweise für Nachhilfeunterricht oder eine ergänzende Spieltherapie, können sie einzelne projektbezogene Erstattungen oder Zuzahlungen beim Jugendamt beantragen. Als Vormund, Gesundheitspfleger oder Aufenthaltsbestimmungspfleger sind sie verpflichtet, alle in diesem Rahmen notwendigen Rechtsgeschäfte zu erledigen. Entstehen dabei besondere Aufwendungen, beispielsweise für eine psychologische Diagnostik, die von der Krankenkasse nicht bezahlt wird, oder die Fahrt zu einer besonderen, spezialisierten Klinik, können diese Kosten vom Vormundschaftsgericht erstattet werden. Normalerweise erhält man dafür ja nur eine ehrenamtliche Aufwandspauschale von knapp 400 EUR im Jahr.
Wichtig ist, dass solche Sonderkosten genau der Tätigkeit zugeordnet werden, bei der sie angefallen sind. Damit man auch die richtige Stelle (Jugendamt oder Vormundschaftsgericht) zur Zahlung auffordert.
Dieses hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Urteil sehr deutlich den betroffenen Pflegeeltern vor Augen geführt:

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