Wenn leiblichen Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde, wird für die Betreuung und Versorgung des Kindes ein Vormund bestellt (§ 1773 BGB) oder, wenn nur Teile der elterlichen Sorge entzogen wurden, ein Pfleger (§ 1915 BGB). In der Praxis wird zumeist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger ausgesucht.
Der Gesetzgeber sieht aber einen Vorrang von Einzelpersonen als Vormund oder Pfleger vor (§ 1791b, 1887 BGB). Darum können auch Pflegeeltern entweder sofort oder nach einer Weile beim Amtsgericht, das für (den Lebensmittelpunkt des Kindes) zuständig ist, die Übertragung der Vormundschaft oder Pflegschaft auch sich selbst beantragen.
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Hallo wollte gerne wissen ob sich Gesetzes Lage geändert hat wegen Adoption ich wollte gerne einen Jungen man aus Marokko adoptieren können sie mir da helfen meine Tele …
Hallo, derzeit ist die Rechtslage bezüglich “Adoptionen” aus Marokko unverändert. Zwischen Marokko und Deutschland besteht ein spezielles Abkommen, welches die “grenzüberschreitende Unterbringung” von Kindenr ermöglicht. Das ist deutlich mehr, als mit anderen islamischen Ländern möglich ist. Dort ist die Adoption oder die erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption in Deutschland fast unmöglich.