Wird durch Umzug oder nach Ablauf von zwei Jahren (dann wechselt bei Dauerpflegeverhältnissen die Zuständigkeit) ein anderes Jugendamt zuständig, wird nicht automatisch auch ein neuer Amtsvormund zuständig. Darüber muss das zuständige Amtsgericht entscheiden. Die Prüfung findet völlig unabhängig von der Frage der Zuständigkeit des Jugendamtes statt.
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