Frage:
Kann ich den Umgang mit den leiblichen Eltern „nur“ wegen der CORONA-Gefahr komplett verweigern?
Antwort:
In der aktuellen Situation sollte versucht werden, so viel wie möglich einvernehmlich und in Gesprächen zu klären. Im Streitfall wird man im Moment kaum Schutz durch das Familiengericht bekommen. Besser ist dann der Versuch einer Schlichtung mit Hilfe einer dritten Person. Vielleicht jemand vom Jugendamt oder einem freien Träger.
Alle sind verpflichtet, Umgang sicher vor einer CORONA-Infektion durchzuführen. Also: So wenig Personen wie möglich anwesend, viel Aufenthalt im Freien, verkürzte Zeiten, Abbruch bei Krankheitsanzeichen.
Rechtlich bleiben Umgangsreglungen wie vereinbart bestehen. Ist der Umgang nicht wie vereinbart oder vom Gericht beschlossen durchführbar, muss der Umgangsberechtigte (Vormund, Sorgerechtsinhaber, Umgangspfleger) entscheiden, wie es weitergeht.
Er oder sie hat aber auf jeden Fall das Recht, den Umgang komplett auszusetzen, wenn wesentliche Bedingungen nicht mehr erfüllt sind:
- Wenn beispielsweise der Raum für die Begleitung oder die Begleitperson selbst nicht zur Verfügung stehen.
- Oder wenn in der (Pflege-) Familie des Kindes besonders gefährdete Personen (Großeltern) leben. Oder wenn zum Umgang weite Strecken zurückgelegt werden müssen.
- Oder wenn eine umgangsberechtigte Person unter Quarantäne steht oder mit „verdächtigen“ Personen Kontakt habt.
Pflegeeltern haben das Recht, ihre bisherigen Mitwirkungshandlungen (Bringen oder Abholen des Kindes, Teilnahme am begleiteten Umgang, Anwesenheit bei Freizeitaktivitäten der leiblichen Eltern) einzustellen. Dann muss der Umgangsberechtigte entscheiden, ob er den Umgang dennoch oder verändert durchführt. Im Zweifel ist der Umgang dann nicht mehr durchführbar. In der Praxis sind aktuell die überwiegende Anzahl von Umgangsregelungen ausgesetzt. Niemand kann Pflegeeltern einen Vorwurf machen, wenn sie das Kind nicht mehr zum Umgang in die nächste Stadt bringen. Dazu können sie nicht gezwungen werden.
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