FRAGE:
Muss beim Umgang das allgemeine Abstandsgebot von 1,5 oder 2 Metern eingehalten werden?
ANTWORT:
Nein. Jedenfalls nicht zwischen Kind und den umgangsberechtigten Personen. Das geht ja auch gar nicht. In diesen Fällen gilt das Abstandsgebot nicht. Alle Beteiligten sind aber verpflichtet, die CORONA Bestimmungen auch in Umgangssituationen weitgehend zu befolgen. Andere Beteiligte, wie Mitarbeiter vom Jugendamt oder freien Trägern sollten daher möglichst keinen Körperkontakt zum Kind herstellen. Auch sollte für ausreichende Desinfektion und regelmäßiges Lüften gesorgt werden.
Ihre Meinung kann ich so leider nicht teilen. Gemäß noch aktuellen Coronaschutzverordnung der Bundesregierung ist insbesondere im öffentlichen Raum bei leiblichen Eltern die sicher nicht bei dem Pflegekind leben Abstand einzuhalten. Besonders bei getrennt lebenden Eltern. Sicherheitshalber wird sogar Mund-Nase-Bedeckung empfohlen was bei einem Kleinkind Sinn macht.
MfG
§ 12a
Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich
im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren
aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen
grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten, es sei denn,
es handelt sich um
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.
Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder
baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung
(zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen.