Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Viele Pflegeeltern unterschreiben die Zeugnisse ihrer Pflegekinder selbst. Schließlich nehmen sie das Zeugnis in Empfang und sorgen dafür, dass das Kind nach Kenntnisnahme der Noten durch die Erziehungsberechtigten das Zeugnis wieder in der Schule vorzeigt.

Lebt ein Vollzeitpflegekind längere Zeit in einer Familienpflege, so hat die Pflegeperson gemäß § 1688 BGB Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten des täglichen Lebens, sowie das Recht, den Sorgerechtsinhaber in solchen Angelegenheiten zu vertreten („Alltagssorge“).

Darunter versteht man häufig vorkommende Situationen, die eine Entscheidung erfordern, deren Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes ohne Aufwand wieder änderbar sind. Hierzu zählt auch die Wahrnehmung alltäglicher schulischer Belange, wie das Unterschreiben von Klassenarbeiten und Schulzeugnissen, die Teilnahme an Elternabenden und Lehrergesprächen, sowie die Übernahme eines Amtes und Mitarbeiter in schulischen Arbeitsgemeinschaften.

Der Inhaber der elterlichen Sorge hat jedoch das Recht, etwas anderes zu erklären, indem er sich ausdrücklich bestimmte Befugnisse vorbehält. Die muss klar kommuniziert und dokumentiert sein. Sorgeberechtigte leibliche Eltern bzw. Vormünder können also entscheiden, Zeugnisse selbst unterschreiben zu wollen.