Frage:
Unser Pflegekind wird demnächst eine sogenannte TIME-OUT-Maßnahme beginnen. Können wir als Vormund bestimmen, in welcher Einrichtung das stattfinden soll?
Antwort:
Ja. Steht fest, welche Art von Jugendhilfeleistung erbracht werden soll, hat der Vormund das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht. Er kann, wenn verschiedene Träger zur Verfügung stehen bestimmen, in welcher Einrichtung die Maßnahme durchgeführt werden soll. Nur wenn die gewünschte Maßnahme extrem teuer ist oder es (was sehr selten ist) keinen Vertrag der gewünschten Einrichtung mit dem dort zuständigen Jugendamt über Art und Inhalt der Leistung gibt, ist das Wunsch- und Wahlrecht eingeschränkt. Wichtig ist, dass dieses Wunsch- und Wahlrecht (nur) der Vormund hat, also derjenige, der die gesamte Personensorge innehat. Bestehen nur für einzelne Sorgerechtsteile eine Pflegschaft, haben die Pflegeeltern nur dann das Wunsch- und Wahlrecht, wenn ihnen ausdrücklich auch die Rechte aus SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) übertragen worden sind.
Neueste Kommentare