Frage:
Für unseren Pflegesohn hat die leibliche Mutter noch das volle Sorgerecht. Jetzt hat die wirtschaftliche Jugendhilfe unsere vollständige Adresse der leiblichen Mutter und deren Betreuerin mitgeteilt. Begründung: Die Mutter habe das Recht zu wissen, wo ihre Tochter untergebracht ist. Wir sind der Meinung, dass hier der Schutz unserer Daten und unserer Privatsphäre überwiegt. Was gilt rechtlich?
Antwort:
Grundsätzlich bestimmen Sie über die Weitergabe Ihrer Adressdaten. Wenn Sie die Weitergabe ausdrücklich untersagen, muss die wirtschaftliche Jugendhilfe sich daran halten. Auch wenn es (eigentlich) keinen Grund für die Geheimhaltung gibt. Sie entscheiden über die Weitergabe, sonst niemand. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob eigentlich „ja nur“ die Adresse des Kindes und nicht Ihre Adresse weitergegeben wurde. Erstens ist ja klar, dass Kind und Pflegefamilie dieselbe Adresse haben, Und zweitens können Sie im Rahmen der Ihnen obliegenden Alltagsvollmacht entscheiden, wer die Adresse des bei Ihnen lebenden Kindes erhält und wer nicht. In Extremfällen (wobei mir gerade kein Beispiel einfällt) kann das Interesse der leiblichen Mutter an der Adresse höher wiegen, als Ihr Datenschutzinteresse. Wichtig ist, dass das Jugendamt nicht „abwägen“ und bestimmen darf, dass die Mutter die Adresse erfahren muss. Schon gar nicht generell nach dem Motto „die Mutter muss wissen, wo ihr Kind lebt“. Verbieten die Pflegeeltern die Weitergabe, hat das Jugendamt sich daran zu halten. Wobei, erfahrungsgemäß rutscht doch irgendwann die Adresse durch. Anwalt, Verfahrensbeistand, Vormund, Kindergartenleiterin oder irgendjemand anderes verquatscht sich. Anonym ist leider fast nie immer anonym.
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