Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Neulich im Amtsgericht.

Die leiblichen Eltern wollten ihr Kind zurück. Das inzwischen 6-jährige Kind lebte nun schon seit 1,5 Jahren in der Pflegefamilie und wollte dort unbedingt bleiben. Die leiblichen Eltern trugen vor jetzt wirklich drogenfrei zu sein und sich in psychotherapeutischer Begleitung  zu befinden. Das Jugendamt war gegen eine Rückführung. Die Eltern seien unzuverlässig, sie würden eigene Fehler nicht sehen und nicht zuverlässig ohne Drogen und Alkohol leben können. Dann meldete sich die Verfahrensbeiständin. Die leiblichen Eltern habe ein Recht auf die Rückführung, diese sei immer oberstes Ziel einer Vollzeitpflege, die Umgänge müssen intensiviert werden, eine Bindung zwischen Kind und Eltern müsse aufgebaut werden. Entsetzte Blicke. Nachfrage: Was will denn das Kind? Das herauszufinden sei doch eigentlich die Aufgabe einer Verfahrensbeiständin. Klare Antwort: Darauf käme es nicht an. Das Bundesverfassungsgericht habe ganz klar gesagt, dass immer an einer Rückführung gearbeitet werden müsse. Sie sei Rechtsanwältin und könne sich über diese klare Ansage des Bundesverfassungsgerichts nicht hinwegsetzen.

 

Oh je. Der Anwalt der Pflegeeltern seufzte. Die Rechtslage wollte er eigentlich nur mit dem Gericht erörtern. Hier hatte er sich schon überlegt, wie er vorgehen wolle. Das er jetzt auch noch mit der Verfahrensbeiständin juristisch streiten müsse, hatte er nicht erwartet. Er hatte eigentlich gehofft, von ihr etwas zu den Interessen und dem Willen des Kindes zu erfahren. Zum Glück schaltet sich die Richterin ein. Das Kind habe beim Jugendamt klar und deutlich gesagt, es wolle in der Pflegefamilie bleiben. Dort ginge es ihm gut, ein ewiges Hin- und Her müsse vermieden werden, sie hole jetzt ein Gutachten ein. Sehr gut. Das ist auch der richtige Weg. Wäre zu wünschen, dass in Zukunft die Verfahrensbeiständin vergisst, dass sie Rechtsanwältin ist, sich auf das konzentriert, was das Kind will und die Auseinandersetzung mit dem Bundesverfassungsgericht den dafür zuständigen Personen im Gerichtssaal überlässt.