Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Frage:

Kann das Jugendamt bestimmen, wie der Umgang unseres Pflegekindes mit den leiblichen Eltern ablaufen soll? Die wollen, dass die Umgänge bei uns in der Wohnung stattfinden?

 

Antwort:

Der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin können in Bezug auf den Umgang nichts bestimmen, sie können nur Empfehlungen aussprechen. Den Umgang richtig bestimmen oder festlegen kann nur derjenige, der das Umgangsbestimmungsrecht (UBR) hat. Das ist etwas anderes, als das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR). Früher war die Regelung des Umgangs die Aufgabe desjenigen, der/die das ABR hat. Dann hat der Bundesgerichtshof ein eigenes UBR erfunden. Das ABR erlaubt daher nur noch zu bestimmen, wo das Kind seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt hat. Den Umgang, also die zeitweise Begegnung mit anderen Personen bestimmt und regelt derjenige, der/die das UBR hat. Was meisten die leiblichen Eltern sind. Denn die Unterscheidung zwischen UBR und ABR hat sich bei Jugendämtern und Gerichten noch nicht so richtig durchgesetzt. Beim Jugendamt kann daher den Umgang nur der Amtsvormund (der das gesamte Sorgerecht, also auch das UBR hat) oder der (Amts-) Pfleger für das UBR (selten) regeln. Ansonsten müssen Sie sich mit den leiblichen Eltern und/oder dem Familiengericht streiten. Wobei es eigentlich absoluter fachlicher Standard ist, dass Umgänge niemals in der Wohnung der Pflegefamilie stattfindet. Dass dieses vom Jugendamt vorgeschlagen wird, ist eigentlich ein Unding.

 

 

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