Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Frage:

Die leiblichen Eltern wollen uns die elterliche Sorge übertragen. Doch sie wollen nicht zur gerichtlichen Anhörung kommen. Das sei ihnen zu aufwendig. Müssen die denn unbedingt persönlich erscheinen?

Antwort:

Lebt ein Kind seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie, kann die elterlicher Sorge, mit Zustimmung des Familiengerichts auf die Pflegeeltern übertragen werden (§ 1630 Abs. 3 BGB). Die einzige Möglichkeit, die elterliche Sorge ohne Entzug wegen Kindeswohlgefährdung oder Ruhen wegen Verhinderung freiwillig “loszuwerden”. Das Gericht muss gründlich prüfen, ob die leiblichen Eltern wirklich verstanden haben, was sie da tun. Meinen sie es ernst? Ist die Übertragung dauerhaft? Was steckt hinter dem Wunsch, den Pflegeeltern die Sorge zu geben? Das geht in der Regel durch eine persönliche, intensive Befragung im Anhörungstermin des Gerichts. Kommen die leiblichen Eltern nicht oder kündigen an, dass sie nicht kommen, kann das Gericht die persönliche Anhörung ausnahmsweise ersetzen. Durch eine ausführliche schriftliche Erklärung der leiblichen Eltern und durch eine vorherige intensive und vorbereitete persönliche Befragung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes. Das ist aber die Ausnahme und muss gut vorbereitet sein. Es ist dringend zu empfehlen, sich hier frühzeitig mit den Beteiligten abzusprechen. Dann kann es auch ohne, dass die leiblichen Eltern anreisen klappen.

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