Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Junge Menschen in der Jugendhilfe müssen sich zukünftig nur noch mit 25 % Ihres eigenen Einkommens an den Kosten der Einrichtung oder der Pflegeeltern beteiligen.
Es ist ein neues Gesetz in Kraft getreten: Danach werden von nun an 25 % des Einkommens als Kostenbeitrag angesetzt. ABER: Hier ist nicht wie bisher das Einkommen des Vorjahres heranzuziehen, sondern das Einkommen ab dem Monat, in dem die Leistung erbracht wird.

§ 94 Abs. 6 SGB VIII heißt zukünftig:

(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge höchstens 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird. Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt:

1.   Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro monatlich,
2.   Einkommen aus Ferienjobs,
3.   Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
4.   150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung.

Das Gesetz ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten.

Erfahren Sie hier mehr zu diesem Thema!

hier weiterlesen auf der „Westerholt + Partner“ Website >>