Frage:
Unser Pflegekind wurde in Obhut genommen. Angeblich habe es in der Schule behauptet, von uns geschlagen zu werden. Das Gericht wies unseren Verbleibensantrag zurück und, wir sollten erst einmal die Vorwürfe klären. Drei Monate später war dann endlich alles klar. Die Schule hatte mit unserem Kind, uns und allen Lehrern gesprochen und in einer Klassenkonferenz festgestellt, dass die Behauptungen falsch waren. Jetzt haben wir einen neuen Verbleibensantrag gestellt. Der wurde wegen Zeitablauf abgewiesen. Ist das richtig?
Antwort:
Leider ja. Pflegeeltern haben kein eigenes Herausnahmerecht oder das Recht prüfen zu lassen, ob ein (ehemaliges) Pflegekind bei ihnen leben sollte. Sie haben nur das Recht, die Herausnahme „zur Unzeit“ zu verhindern. Das setzt eine unmittelbare zeitlicher Nähe des Verbleibesantrag zur Herausnahme voraus. Stellt das Gericht fest, dass diese konkrete Herausnahme gerade jetzt zu diesem Zweitpunkt unklar, fraglich oder sogar kindeswohlschädlich ist, ordnet es zunächst den Verbleib an um dann in Ruhe zu prüfen, wie es weitergehen soll. Ein Verbleibensantrag kann auch nach der Herausnahme gestellt werden, aber eben unbedingt zeitnah. Das Kind darf sich noch nicht in einer dauerhaften Anschlussmaßnahme etabliert haben. Es ist also Eile angezeigt. Manche Pflegeeltern leben jahrelang mit einer Verbleibensanordnung. Dadurch ist man zumindest vor überraschenden Herausnahmeaktionen der sorgeberchtigten Eltern geschützt. Eine Inobhutnahme des Jugendamtes wegen einer angeblichen Kindeswohlgefährdung kann man dadurch aber nicht verhindern.
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