Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Empfehlungen des Deutschen Vereins für 2022

Auszüge aus Punkt 2:
Hinweise zur Bemessung der Pauschalbeträge in Bezug auf die Kosten für den Sachaufwand.

Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) aktuell 132,49 Euro. Nicht enthalten in den Pauschalbeträgen sind Kosten für die Kinderbetreuung (z.B. Beiträge für Kindertagesstätten).
Diese Kosten sind unter Berücksichtigung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen (insbesondere Kita-Gesetze) gesondert zu erbringen.

Auch Kosten für die Erstausstattung der Pflegestelle (u.a. Einrichtung des Kinderzimmers, Autositz, Kinderwagen, Fahrrad, Helm), Ausgaben für wichtige persönliche Anlässe (u.a. Taufe, Erstkommunion, Konfirmation, Jugendweihe), Urlaubs-, Ferienreisen und Klassenfahrten allgemein, die Erstausstattung bei Schulbeginn und die Übernahme notwendiger Kosten, die bei Beginn einer Berufsausbildung anfallen, sind in den Pauschalbeträgen nicht enthalten.

Im Einzelfall kann eine Erhöhung des Pflegegeldes erfolgen, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeeltern Hartz 4 beziehen, und die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen, im Haushalt leben.

Für Kinder mit besonderem Bedarf, etwa aufgrund starker Entwicklungsverzögerungen, wesentlicher Behinderungen oder schwerer Gewalt-, Missbrauchs- bzw. Vernachlässigungserfahrungen, ist in vielen Fällen ein erhöhtes Pflegegeld zu zahlen. Es können sowohl eine Erhöhung der Kosten für den Sachaufwand (Mehrbedarfe) als auch eine Erhöhung des Erziehungsbeitrags angezeigt sein.

Der Erziehungsbeitrag könnte zudem in der Anfangsphase nach der Aufnahme des Kindes erhöht werden, wenn Pflegepersonen ihre Arbeitszeit reduzieren bzw. gar nicht arbeiten, um dem Kind das Einleben in der neuen Familie zu erleichtern. Einige Kommunen zahlen in dieser Phase elterngeldanaloge Leistungen.

Der Pauschalbetrag für die Pflege und Erziehung ist entsprechend des Anstiegs der Verbraucherpreise fortzuschreiben und auf 255 Euro anzuheben.

Die Kosten für den Sachaufwand werden unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Verbraucherpreise um 4,6 % gegenüber 2018 berechnet. […] Dadurch ergeben sich insbesondere in der zweiten und dritten Altersgruppe deutliche Differenzen im Vergleich zu den für 2021 empfohlenen Pauschalbeträgen für den Sachaufwand. [….]

Um für diese Kommunen die Bewältigung des erheblichen Anstiegs der Kosten handhabbar zu gestalten, schlägt der Deutsche Verein daher vor, die Anpassung in drei Stufen umzusetzen.

 

Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen:

Alter des Pflegekindes:  0 – 6 6 – 12 12 – 18
Pauschale für Sachaufwand: 571 657 722
Kosten aktuelle Sonderauswertung: 592 726 851
Empfohlener Pauschalsatz 2022: 585 692 787

 

In den Kosten für den Sachaufwand sind folgende Posten enthalten:

  1. Nahrungsmittel, Getränke,
  2. Bekleidung und Schuhe,
  3. Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung,
  4. Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände,
  5. Gesundheitspflege,
  6. Verkehr,
  7. Post und Telekommunikation,
  8. Freizeit, Unterhaltung und Kultur, einschließlich Spiele, Spielzeug, Hobbywaren sowie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Schreibwaren,
  9. Bildungswesen,
  10. Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, darunter Verpflegungsdienstleistungen,
  11. andere Waren und Dienstleistungen.

Nicht enthalten sind alle über den privaten Konsum hinaus anfallenden Aufwendungen für Kinder, zum Beispiel für Versicherungsschutz und Vorsorge.

 

4. Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung

Unfallversicherung:
Falls Einzelversicherung: Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (175,78 €/Jahr) – pro betreuendem Pflegeelternteil

Alterssicherung:
Mindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung (42,53 €/Monat) – pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil

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