Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Kommentar:

Die neue Bundesregierung, bestehend aus SPD, GRÜNE und FDP hat sich im Koalitionsvertrag zu allerlei Dingen rund um Kind, Ehe und Familie verpflichtet. So sollen Kinderrechte endlich ins Grundgesetz, Familienrichter sollen zur Fortbildung in Kindschaftsfragen verpflichtet werden, Kinder sollen ein eigenes Umgangsrecht mit (leiblichen) Großeltern und (leiblichen) Geschwistern bekommen, eigene Einkünfte der Pflegekinder sollen gar nicht mehr angerechnet werden und man will Pflegeeltern von Kindern mit Behinderungen besonders unterstützen. Außerdem heißt es im Vertrag: „Wir werden das Familienrecht modernisieren. Hierzu werden wir das „kleine Sorgerecht“ für soziale Eltern ausweiten und zu einem eigenen Rechtsinstitut weiterentwickeln, das im Einvernehmen mit den rechtlichen Eltern auf bis zu zwei weitere Erwachsene übertragen werden kann.“. Das klingt interessant. Das „kleine Sorgerecht“ ist die Alltagsvollmacht. Die haben Pflegeeltern nach § 1688 BGB automatisch. Damit können alle alltäglichen Fragen rund um das Kind ohne Rücksprache mit den sorgeberechtigten Eltern oder dem Vormund entschieden werden. Der Urlaub in Dänemark, die Klassenfahrt nach Cuxhaven oder die Mitgliedschaft im Handballverein brauchen damit nicht „erlaubt“ zu werden. Wenn die neue Bundesregierung diese Alltagsvollmacht „weiterentwickeln“ und stärken will, ist das unbedingt zu begrüßen. Denn sie hat ihre Schwächen. Die sorgeberechtigten Eltern oder der Vormund können jede Alltagsfrage an sich ziehen. Die Frage, was „alltäglich“ ist, entscheiden Gerichte. Ohne einheitliche Linie. Deshalb sind Piercing oder die normale Impfung mal alltäglich und mal besonders. Jugendämter ignorieren dieses Alltagsrecht der Pflegeeltern immer wieder und „verbieten“ Urlaube oder andere familiäre Aktivitäten. Das „kleine Sorgerecht“ für Pflegeeltern sollte daher absolut gelten, also nicht durch leibliche Eltern oder Vormund beschränkt werden können. Es sollte gerade gegenüber Jugendämtern die umfassten Bereiche klar benennen. Und es sollte auch dann noch gelten, wenn die Kinder außerhalb der Pflegefamilie therapiert oder beschult werden. Entscheidend muss die soziale Elternschaft sein. Egal, wo sich das Kind aufhält und in welchem rechtlichen Rahmen sich die Pflegefamilie bewegt.
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