Zitat: Bindungsaufbau verboten
Das Kind war 2,5 Jahre in der Inobhutnahmestelle. Als es dann doch herausgeholt und in eine Dauerpflegefamilie überführt werden sollte, stellten die Pflegeeltern der Inobhutnahmestelle einen Verbleibensantrag. Am nächsten Tag kündigte das Jugendamt den Vertrag über die Inobhutnahmestelle. Begründung: „Es wurde im Vertrag vereinbart, dass es unbedingt zu vermeiden ist, den zu betreuenden Kindern in der Zeit der Inobhutnahme eine Perspektive zur weiteren Betreuung innerhalb ihrer Familie aufzuzeigen. Dabei bin ich mir sehr wohl bewusst, dass durch den erheblichen Zeitraum der Inobhutnahme, welcher durch verschiedene Einflüsse immer wieder verlängert werden musste, Bindungen zu den Kindern entstanden sind, die Ihnen die Akzeptanz zur Rückkehr der Kinder zu den Personensorgeberechtigten ggf. erschweren, dennoch ist und bleibt es Ziel der Kinder- und Jugendhilfe, das natürliche Recht und die zuvörderst obliegende Pflicht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu fördern.“
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Lieber Herr Westerholt,
ich weiß, dass Sie das wissen aber andere wissen es vielleicht noch nicht 😉
„Eine immer wieder verlängerte, im Hilfeplan als zeitlich befristete Erziehungshilfe deklarierte Fremdunterbringung bewegt sich rechtlich außerhalb der vom Gesetzgeber zur Verhinderung unklarer Perspektiven für das einzelne Kind geforderten Entscheidung.“ Meriem Diouani „Umgang bei Pflegekindschaft“ ISBN 3-8334-4011-2 (vgl. GK-SGB VIII – Salgo §33 Rz. 36,27)
„Die Bereitschaftspflegeeltern erhalten manchmal den Rat, keine tiefere Bindung zu dem Pflegekind aufzubauen, da es nicht auf Dauer bei ihnen bleiben wird. Dieser Ratschlag ignoriert allerdings, das Menschenkinder zum Überleben aus anthropologischen Gründen auf eine umfassende emotionale Versorgung angewiesen sind und daher intensiv Bindungen suchen.“ Klaus Wolf „Pflegekinderhilfe in der Sozialen Arbeit“ ISBN 978-3-8487-6707-6
Viele Grüße
Vielen Dank. Finde ich sehr überzeugend, was Frau Diouani und Herr Wolf schreiben.