Ein 15-jähriges Mädchen lebt seit langer Zeit bei ihren Pflegeeltern. Hier die leiblichen Großeltern mütterlicherseits. Dann stirbt die allein sorgeberechtigte Mutter. Vorher hatte sie den Pflegeeltern noch eine umfassende Sorgevollmacht erteilt. Nun beantragen die Pflegeeltern die Vormundschaft. Der leibliche Vater ist dagegen und will selbst die elterliche Sorge haben. Er verliert und die Pflegeeltern erhalten die Vormundschaft. Warum? Weil das Mädchen es will und weil die (verstorbene) Mutter es so wollte. Das Gericht muss, wenn der alleinsorgeberechtigte Elternteil stirbt, die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Hier wollte die Mutter, dass die Pflegeeltern die Vormundschaft bekommen. Und das fünfzehnjähriges Kind hat sich nachhaltig, klar und konsistent aus nachvollziehbaren Gründen gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf ihren leiblichen Vater ausgesprochen. Das ist zu beachten. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater würde dem Wohl des Mädchens widersprechen.
Zwar war der Vater mit dem Verbleib bei den Pflegeeltern einverstanden. Eine Übertragung des Sorgerechts auf ihn stand aber entgegen, dass das Mädchen im Fall der Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater angesichts der Gesamtumstände in eine Vermittlerrolle zwischen den Institutionen, ihren Großeltern mütterlicherseits und ihrem Vater gerät. Wesentlich und letztendlich entscheidend fiel angesichts des Alters der Jugendlichen von 15 Jahren und sieben Monaten ihr nachhaltig, klar und konsistent geäußerter Wille ins Gewicht. Bemerkenswert für das Gericht war dabei, dass die Jugendliche nicht nur in der Anhörung ihre Auffassungen mitgeteilt hatte, sondern auf eigenen Wunsch auch an dem Termin zur Anhörung des Vaters und der Großeltern mütterlicherseits und Erörterung teilgenommen und dort ihre Position klar vertreten und begründet hatte. Es ist auch nachvollziehbar und überzeugend, wenn sie auf ihre schulischen Belastungen verweist, die neben den Belastungen durch den Verlust der Mutter stehen, und eine sorgerechtliche Regelung ablehnt, die für sie kompliziert wäre, weil der Entscheidungsträger nicht vor Ort lebt, jedenfalls vorläufig Sprachbarrieren für das unmittelbare Gespräch zwischen Vater und Großeltern bestehen und die Gefahr bestünde, dass sie in dem Entscheidungsprozess nicht nur sich selbst vertritt, sondern auch eine Vermittlerrolle bekommt.
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