Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das Kind lebte seit seinem 2. Lebensjahr, inzwischen seit über vier Jahren, in der Pflegefamilie. Die Pflegeeltern beantragten den Verbleib, nachdem die leibliche Mutter die „Rückführung” beantragt hatte. Sie habe ihre Therapie abgeschlossen, sei inzwischen drogenfrei, habe einen festen Partner und werde von ihren Eltern unterstützt. Umgang fand unregelmäßig, so ungefähr alle vier Wochen 2-stündig begleitet statt. Jugendamt und Amtsvormund waren strikt gegen einen Wechsel und plädierten intensiv auf einem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie. Die Richterin trat verständnisvoll auf. Es sei ihr noch völlig unklar, wo die Reise hingehe, da müsse sie erst einmal ein Gutachten einholen. Die Anwältin der leiblichen Mutter wirkte verständnislos. Sie könne nicht verstehen, dass hier ein solcher Antrag gestellt werde. Es seien schließlich nur Pflege- und keine Adoptiveltern. Deren Pflicht sei es sich zu freuen, wenn die leibliche Mutter wieder funktioniere und das Kind endlich zurückkehren könne zur ihren Wurzeln. Das kam bei der Richterin gut an. Naja, sagte sie. Sie werde wohl ein Gutachten einholen müssen, Aber es sei ja klar, dass alles getan werden müsse, damit das Kind zurückkehren könne zur leiblichen Mutter. Sie werde die Gutachterin daher beauftragen zu prüfen, wie man das am Schnellsten hinbekomme. Bis dahin müsse Umgang wöchentlich für mindestens 4-6 Stunden stattfinden, nach vier Wochen müsse dann die erste Übernachtung und nach weiteren vier Wochen ein ganzes Wochenende sein. Es sei die Pflicht aller, nunmehr endlich und zwar schnell eine Bindung zwischen Kind und Mutter herzustellen. Über den Befangenheitsantrag ist noch nicht entschieden.

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