Es ging mal wieder um die Frage, ob das Pflegekind bei den Pflegeeltern bleiben darf oder in den Haushalt der leiblichen Eltern wechseln soll. Der kleine Junge lebte seit seiner Geburt vor 3,5 Jahren in der Pflegefamilie, war dort glücklich, zufrieden und sicher. Die Verfahrensbeiständin plädierte vehement für einen Wechsel: „Im Gegensatz zu den Pflegeeltern bestehe zwischen Kind und leiblichen Eltern eine menschliche Beziehung.” Sie meinte damit wohl die “Blutsverwandtschaft”. Die sei also “menschlich”, die soziale Elternschaft dagegen “unmenschlich?”
Erfahren Sie hier mehr zu diesem Thema!
“Vollzeitpflegeverhältnisse nach § 33 SGB VIII sollen nach dem Wortlaut des Gesetzes ENTWEDER zeitlich befristet ODER auf Dauer hin angelegt sein. (…)
Perspektivklärung soll die Chancen von Pflegekindern auf eine kindeswohldienliche und zugleich Grundrechte wahrende Kontinuität ihres Lebensmittelpunktes während der Jahre des Aufwachsens erhöhen.” Heinz Kindler in:
https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/pkh/HB2011/DJI_DIJUF_Pflegekinderhilfe_C2.pdf
Die Verfahrensbeiständin hätte dem Säugling vor Aufnahme in die Pflegefamilie schon erklären müssen, dass er sich gefälligst nicht an die Pflegeeltern zu binden hat.
Diese “Blut ist dicker als Wasser” – Einstellung wird interessant bei den Leihmüttern. Genetisch gehören die Kinder den Spendern von Samen und Eizelle aber das Blut der Leihmutter fließt durch ihre Körper. Wenn sie Pech hatten, werden sie nach der Geburt aber nicht abgeholt und binden sich an die Person, die sie versorgt. Nach 3 Jahren melden sich Leihmutter und Spender und fordern das Kind. Preisfrage – wem GEHÖRT das Kind. Ich schreibe absichtlich von Besitzverhältnissen…
Ihnen Herr Westerholt weiterhin viel Kraft und Segen für Ihre Aufgabe.
Viele Grüße
Nicole