Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Soll der Vorname nicht durch Spitznamen, Zweitnamen oder Abkürzung „geändert“ werden, bleibt nur der rechtliche Weg. Der ist schwierig. Das ist nach dem Namensänderungsgesetz nur bei einem „wichtigen Grund“ möglich. Eine Abwägung aller Für- und Gegenargumente muss ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergeben. Vornamen von Kindern, die älter als 1 Jahr und jünger als 16 Jahre sind, dürfen außerdem nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Kind aufgrund des Vornamens unter Hänseleien leidet, dadurch seelisch belastet ist und deswegen ihre „gedeihliche“ Entwicklung gefährdet ist.

Eine seelische Belastung ist ein wichtiger Grund, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Dabei muss die seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben. Zu prüfen ist auch, ob die Probleme mit dem Namen (Hänseleien) mit zunehmendem Alter zunehmen werden und ob das Kind aufgrund des Alters in der Lage ist, dem etwas Wirksames entgegenzuhalten.

Öffentlich spricht gegen eine Namensänderung die Ordnungsfunktion des Namens sowie das sich daraus ergebende ordnungsrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Das kann zum Beispiel dann zurückstehen, wenn es weiterhin den Nachnamen als Erkennungsmerkmal gibt. Reicht das nicht kann überlegt, werden, (nur) einen zweiten Vornamen zu beantragen. Dann sind die öffentlichen Gegenargumente noch schwächer.

Eine Änderung des Vornamens wurde so anerkannt für Nscho-tschi, Alexa, Tequila oder Poseidon.

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