Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Der Verfahrensbeistand wird vom Gericht in Verbleibens-, Sorge- und Umgangsverfahren bestellt. Er soll Das Wohl und den Willen des Kindes vertreten. Das Gericht soll nur eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen, die persönlich und fachlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen. Ganz neu im Gesetz sind nun Voraussetzungen und Bedingungen formuliert. Die muss ein Verfahrensbeistand erfüllen, sonst ist er ungeeignet, das Verfahren ist fehlerhaft und kann vom OLG neu aufgerollt werden.

Nach den neuen gesetzlichen Vorgaben eine fachliche Eignung als Verfahrensbeistand gegeben, wenn die Person über Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts und des Kinder- und Jugendhilferechts verfügt, Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. Die persönliche Eignung liegt nicht vor, wenn es zu einer Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat gekommen ist. Der Nachweis soll durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erbracht werden.

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