BAföG. Pflegekinder sind verpflichtet, alle berechtigten sonstigen Sozialleistungen zu beanspruchen. Dazu zählt auch das BAföG. Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn eine Unterbringung außerhalb des leiblichen Elternhauses notwendig ist. Das sehen die zuständigen Behörden höchst unterschiedlich. Mal wird BAföG für Pflegekinder bewilligt, mal nicht. In jedem Fall kann das Jugendamt verlangen, dass man ab Klasse 10 einen Antrag stellt. Das sollte man dann auch tun. Wird BAföG bewilligt, wird es in voller Höhe vom Jugendamt einbehalten. Die Höhe hängt von der Schulform und der individuellen Lebenssituation ab. Wer beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann, bekommt mehr BAföG. Außerdem wird berücksichtigt, wenn der oder die Antragsstellende eine eigene Wohnung benötigt, weil die Ausbildungsstätte zu weit vom leiblichen oder sozialen Elternhaus entfernt ist, um zu Hause zu wohnen. So erhalten 262 Euro monatlich Schülerinnen und Schüler, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben, wenn sie bei ihren leiblichen oder sozialen Eltern wohnen. 632 Euro gibt es, wenn sie nicht mehr zu Hause wohnen können. 474 Euro monatlich erhalten junge Erwachsene, die eine Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen und bei ihren leiblichen oder sozialen Eltern wohnen. Bei einer eigenen Wohnung gibt es in diesem Fall sogar 736 Euro.
Schüler-BAföG gibt’s vom Staat als Zuschuss. Es muss also, ähnlich wie ein Stipendium, nicht zurückgezahlt werden!
Guten Morgen,
ich benötige hierzu bitte noch weitere Auskünfte.
Wir haben ebenfalls eine Aufforderung für unsere Pflegetochter zur Antragstellung erhalten.
Sie schreiben eine Zahlung vn BAföG wird je nach Lebenssituation geleistet und geht direkt ans Jugendamt. Dieses BAföG muss nach ihrer Ausführung nicht zurückgezahlt werden. An vielen anderen Stellen steht lediglich “grundsätzlich” muss das nicht zurückgezahlt werden. Was sind denn die Parameter für “grundsätzlich”? Und unter welchen Umständen, denn dann doch?
Die Pflegekinder sind durch §94 allerdings ohnehin schon mit einer zukünftigen Rückzahlung betroffen. Und wenn sich das Kind für ein Studium entscheidet – wird dieses BAföG “grundsätzlich” als Minderung zum Beispiel oder doch als zusätzliche Rückzahlungen angerechnet?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Hallo, Schüler-BAföG muss nicht zurückgezahlt werden. Nur beim Besuch von Höheren Fachschulen oder Akademien ist eine Rückzahlung möglich.
Der bewilligte Bafögbetrag wurde dem Amt bezahlt, das Pflegegeld bezahlt.
Hat das Kind nun kein Anrecht darauf?
Sie bekommen entweder BAFÖG oder Pflegegeld. Normalerweise wird es vom JA einbehalten.