Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Rechtliches.

Kinder, deren leibliche Eltern gestorben sind, können eine Waisenrente erhalten. Eine Halbwaisenrente erhalten Kinder und Jugendliche, die ihre leibliche Mutter oder ihren leiblichen Vater verloren haben. Eine der Voraussetzungen für diese Art „Rente wegen Todes“ ist, dass die Verstorbenen mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Einen Anspruch auf eine Waisenrente oder eine Halbwaisenrente haben aber nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Stiefkinder und Pflegekinder. Dabei ist es unerheblich, ob eine Vollzeitpflegestelle über das Jugendamt besteht oder nicht. Auch wenn der Opa stirbt, bei dem das Enkelkind aufwächst, besteht ein solcher Anspruch. Also auch Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder (nur) von ihm Unterhalt bekamen, sind anspruchsberechtigt. Sie erhalten eine Waisenrente oder eine Halbwaisenrente, bis sie volljährig sind. Absolvieren sie eine Ausbildung oder ein Studium, können sie diese Rente bis zu ihrem 27. Lebensjahr beziehen. Besteht eine Vollzeitpflegestelle über das Jugendamt und wird hier Pflegegeld bezahlt, wird die Waisen- oder Halbwaisenrente vom Jugendamt einbehalten.

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