Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das siebenjährige Kind lebte seit dreieinhalb Jahren in der Pflegefamilie, beziehungsweise in der Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII. Alles war gut. Plötzlich gab es Streit. Zwischen den Pflegeeltern und dem Träger der Erziehungsstelle. Die Abrechnungen seien falsch behauptet der Träger. Man werde nicht ausreichend wertgeschätzt bemängelten die Pflegeeltern. Kurze zeit später kam die Kündigung. Fristlos. Der Träger wollte mit der Pflegefamilie/Erziehungsstelle nicht mehr zusammenarbeiten. Eine Woche schrieb das Jugendamt und forderte die Herausgabe des Kindes. Da es keinen Träger mehr gäbe, müsse die Maßnahme beendet und eine andere Erziehungsstelle gesucht werden. Damit waren die Pflegeeltern nicht einverstanden und beantragten den Verbleib beim zuständigen Amtsgericht. Dort kam es zum Anhörungstermin.

Das Kind habe eine sichere Bindung, es sei gut entwickelt und müsse in der Pflegefamilie bleiben. Die Pflegeeltern waren aufgewühlt, man wollte ihnen schließlich ihr Kind wegnehmen. Die Verfahrensbeiständin stimmte zu. Das Kind dort herauszunehmen, wäre eine Katastrophe. Das Jugendamt wies auf den hohen Bedarf des Kindes bei Beginn der Maßnahme hin, es sei FAS diagnostiziert, das Kind sei schwer vernachlässigt worden, das schaffe eine normale Pflegefamilie nicht. Man habe Bedenken. Das Gericht überlegte nicht lange. Der Verbleibensantrag wurde abgelehnt. Es bestehe die Gefahr, dass das Kind die Hilfen nicht bekomme, die es benötige. Es sei gerichtsbekannt, dass Kinder in Erziehungsstellen besser versorgt seien als in Pflegefamilien. Es habe schon einen Grund, dass hier eine Erziehungsstelle gewählt wurde. Das könne man nicht einfach ignorieren.

Das Jugendamt verlangte nicht die sofortige Herausnahme des Kindes, sondern wartet zusammen mit den Pflegeeltern das Beschwerdeverfahren ab. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und gab ein Gutachten in Auftrag. Bis dahin müsse das Kind, schon allein aufgrund der sicheren Bindung zu den Pflegeeltern, dort bleiben. Eine akute Kindeswohlgefährdung durch einen zumindest vorläufigen Verbleib sehe man nicht.

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