Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Frage:

Die leibliche Mutter will uns das Sorgerecht übertragen. Das Jugendamt sagt, eine umfassende Vollmacht sei ausreichend. Stimmt das?

Antwort:

Bei Dauerpflegeverhältnissen kann nach § 1630 BGB die elterliche Sorge vom Gericht auf die Pflegeeltern übertragen werden. Damit sind Pflegeeltern originär sorgeberechtigt. Die leiblichen Eltern können beruhigt ihr eigenes Leben leben. Das Familiengericht beaufsichtig die ordnungsgemäße Ausübung. Es gibt keinerlei Fragen über das Ob und das Wie der Berechtigung.

Die Vollmacht dagegen ist nur eine abgeleitete Sorgeberechtigung. Sie wird oft von Ärzten, Therapeuten, Banken oder Versicherungen nicht anerkannt und ist auslegungsfähig. Außerdem reicht sie nicht aus, um Hilfen zur Erziehung (andere Pflegeformen, höheres Pflegegeld, niedrigschwellige Hilfen wie Supervision oder Spieltherapien) gegen das Jugendamt durchzusetzen.

Wollen die leiblichen und sorgeberechtigten Eltern also gerne, dass Sie als Pflegeeltern die elterliche Sorge ausüben, ist der Weg über § 1630 BGB unbedingt einer Vollmachtlösung vorzuziehen.

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