Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das vierjährige Kind lebte seit sieben Monaten in der Pflegefamilie. Es wurde von den leiblichen Eltern nicht richtig versorgt, wurde ständig umhergetragen und war den Streitereien der leiblichen Eltern ungeschützt ausgesetzt. Regelmäßig gab es Polizeieinsätze. Schließlich stimmten die leiblichen Eltern der Inobhutnahme zu. Sie wollten sich bessern, beraten und therapeutisch behandeln lassen. Sie hofften dann das Kind zurück zu bekommen. Das dauerte der leiblichen Mutter offenbar zu lange, sie stellte bereits kurze Zeit später einen Rückführungsantrag. Sie habe sich vom Vater getrennt, eine Therapie brauche sie nicht, das habe ihr die Freundin einer Freundin gesagt, die selbst in Therapie sei und sich auskenne. Außerdem vermisse sie das Kind und überhaupt, ein Kind gehöre zur Mutter.

Das Gericht gab ein Gutachten in Auftrag. Das lag neun Monate später vor. Inzwischen war das Kind über ein Jahr in der Pflegefamilie, dort hatte es sich gut entwickelt und gebunden. Das Gutachten war eindeutig: Rückführung ausgeschlossen, die leibliche Mutter sei erziehungsungeeignet und selbst stark therapiebedürftig. Eine Rückführung wäre kindeswohlgefährdend. Umgänge sollten maximal einmal alle 2 Monate stattfinden.

Die Pflegeeltern waren unsicher: Wie würde das Gericht entscheiden. Das Jugendamt war zurückhaltend: Wir werden sehen. Der Verfahrensbeistand wich aus: Weiß auch nicht. Nur der Richter war eindeutig: Eine Rückführung ist dauerhaft ausgeschlossen. Das Kind bliebe da, wo es sich jetzt gut und sicher gebunden habe, in der Pflegefamilie. Umgänge habe der Gutachter zwar alle 2 Monate empfohlen, aber sicher nur aus Mitleid. Bei ihm gäbe es Umgänge maximal alle 6 Monate. Und dann auch nur in Begleitung der Pflegeeltern und einer Fachkraft vom Jugendamt. Er empfehle der Mutter dringend, den Antrag auf Rückführung zurückzunehmen und sich ihrem Schicksal zu fügen.

Das tat sie dann auch. Ende der Verhandlung.

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