Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Wenn Pflegeeltern die Vormundschaft (gesamte elterliche Sorge) oder Pflegschaft (Teile der elterlichen Sorge) vom Jugendamt übernehmen, stellt sich immer die Frage der Akteneinsicht. Für die Herausgabe von Akten oder Unterlagen des Amtsvormunds/-pflegers des Jugendamts bei einem Wechsel der Vormundschaft oder Pflegschaft ist § 1872 Abs. 4 BGB anzuwenden.

Danach hat bei einem Wechsel der bisherige Vormund/Pfleger das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Vormundschaft/Pflegschaft erlangten Unterlagen an den neuen Vormund/Pfleger herauszugeben. Dabei differenziert der Gesetzgeber nicht danach, ob es sich bei dem neuen Vormund um einen Amtsvormund/-pfleger, einen Berufs- oder Vereinsvormund/-pfleger oder einen ehrenamtlichen Vormund/Pfleger handelt. Die Regelung des § 1872 BGB ist neu gefasst.

Neu ist vor allem die Verpflichtung zur Herausgabe von Unterlagen.  Diese Herausgabepflicht trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass nach der bisherigen Rechtslage unklar war, was mit den im Rahmen der Betreuung bzw. Vormundschaft erlangten Unterlagen zu geschehen hatte. Im Falle des Falles empfiehlt es sich, in einem gemeinsamen persönlichen Übergabegespräch die wichtigsten Themen bei der Übernahme der Vormundschaft/Pflegschaft zu erörtern und die Urkunden und Unterlagen im Anschluss an das Gespräch zu übergeben.

Die Vermögensherausgabe und die Herausgabe der Unterlagen ist allerdings eine sog. Holschuld, d.h,
der neue Vormund/Pfleger hat die Unterlagen beim Amtsvormund oder Amtspfleger abzuholen.

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