Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Irgendwann erfuhren die Pflegeeltern zufällig, dass die leiblichen Eltern einen Sorgerechtsantrag beim Gericht gestellt hatten. Sie meldeten sich sofort beim Gericht und beantragten ihre Beteiligung. Doch es war zu spät – das Verfahren war bereits abgeschlossen. Das Gericht hatte ein Gutachten eingeholt: Die Kinder sollten dauerhaft in der Pflegefamilie bleiben. Alles schien in Ordnung.

Einige Monate später kam es zu einem Umgangsverfahren. Neuer Richter, neuer Sachbearbeiter, neuer Anwalt der leiblichen Eltern. Das Gutachten aus dem Sorgerechtsverfahren sei fehlerhaft, hieß es. Der Umgang müsse intensiviert werden, um eine Rückführung vorzubereiten – spätestens in drei Monaten solle sie erfolgen. Der Richter nickte. Das sehe er genauso.

Auf den Einwand der Pflegeeltern, dass es doch im Sorgerechtsverfahren ein Gutachten gebe, das den Verbleib der Kinder empfehle, zuckte der Richter mit den Schultern. Das sehe er anders.
Die Pflegeeltern beantragten daraufhin Einsicht in die abgeschlossene Sorgerechtsakte. Der Richter lehnte ab: Darin seien intime Details der leiblichen Eltern beschrieben – das gehe die Pflegeeltern nichts an.
Die Pflegeeltern legten Beschwerde ein. Das OLG gab ihnen recht – die Akte musste vorgelegt werden. Sie konfrontierten die Beteiligten mit der glasklaren Empfehlung der Sachverständigen: Das Kind müsse dauerhaft in der Pflegefamilie verbleiben und dürfe durch vermehrten Umgang nicht gefährdet werden.

Die Sachverständige wurde daraufhin geladen und angehört – von einem erneut neuen Richter. Sein Vorgänger war in die Strafabteilung gewechselt.
Im Ergebnis wurde der Umgangsantrag abgelehnt. Umgang viermal im Jahr sei ausreichend.
Ende der Verhandlung.