Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Frage:

Unser Kind wurde in Obhut genommen. Schon zwei Tage später haben wir eine Verbleibensanordnung bekommen, das Kind kam dann zurück. Jetzt hat aber das Jugendamt die Zahlung des Pflegegeldes eingestellt. Was können wir tun?

Antwort:

Ein solches Vorgehen des Jugendamtes ist rechtlich hochgradig problematisch, kommt in der Praxis jedoch immer wieder vor. Anspruchsinhaber des Pflegegeldes als Annexleistung zur Vollzeitpflege im Rahmen der Hilfe zur Erziehung sind die Sorgeberechtigten, also die leiblichen Eltern oder ein Vormund. Erfolgt die Hilfe über § 35a SGB VIII oder im Rahmen der Eingliederungshilfe, ist das Kind selbst anspruchsberechtigt. In beiden Fällen sind Pflegeeltern nicht berechtigt, die Wiedereinsetzung der Hilfe zur Erziehung eigenständig durchzusetzen. Möglich ist es jedoch, entweder die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern oder den Entzug der elterlichen Sorge zu beantragen. Alternativ kann gerichtlich angeordnet werden, dass der Vormund oder die leiblichen Eltern einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen müssen.

Parallel dazu sollten die leiblichen Eltern zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert werden. Zudem ist ein Mietvertrag zwischen dem Kind und den Pflegeeltern abzuschließen, und beim Sozialamt ist Grundsicherung für das Kind zu beantragen. Vor diesem Vorgehen sollten der Vormund oder die sorgeberechtigten Eltern – gegebenenfalls über ihre anwaltliche Vertretung – zur Antragstellung aufgefordert werden. Dies ist in der Regel der einfachste Weg.

Unabhängig davon sollte stets ein eigener Antrag auf Vollzeitpflege ab dem Tag der Beendigung der Inobhutnahme gestellt werden. Dies kann insbesondere für eine spätere rückwirkende Zahlung des Pflegegeldes von Bedeutung sein.