Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Frage:

Wir wollen spontan über die Osterfeiertage mit unseren beiden Pflegekindern zu meiner Mutter nach Süddeutschland fahren. Für fünf Tage. Wir kommen Ostersonntag spät zurück. Ostermontag wäre ab 10.00 Uhr Umgang. Kann man das verlegen oder absagen?

Antwort:

Grundsätzlich sind Umgangsvereinbarungen oder Umgangsbeschlüsse des Gerichts sklavisch einzuhalten. Nur wenn das Kind so krank ist, dass es das Haus nicht verlassen kann, dürfen festgelegte Termine abgesagt werden. Viele Regelungen bestimmen dann, dass sie nachgeholt werden müssen. Das ist aber nicht zwingend, sondern muss extra geregelt werden. Während der normalen Urlaubszeiten (max. 6 Wochen im Jahr) fällt der Umgang aus. Und wird nicht nachgeholt. Es sei denn, das ist besonders vereinbart. Es empfiehlt sich, Urlaubszeiten rechtzeitig abzusprechen. Dann gibt es weniger Ärger. Spontane Urlaube sind möglich. Sie führen aber schnell zu Streit. Darum gilt es hier einen vernünftigen Kompromiss zu finden. Es können Nachholtermine oder verlängerte Zeiten im regulären Umgang vereinbart werden. Verbieten können die umgangsberechtigten leiblichen Eltern den Spontanurlaub i.d.R. nicht. Es sei denn, es werden dadurch ihre eigenen Urlaubspläne durchkreuzt. Ihnen passiert rechtlich i.d.R. auch nichts, wenn dadurch der (normale) Umgang ausfällt. Er kann aber die Stimmung „versauen“. Ob wegen Ihrer späten Rückkehr der Umgang am nächsten Tag ausfallen muss, hängt von den Umständen ab. Eventuell kann vereinbart werden, dass der Umgang etwas später beginnt. Haben die leiblichen Eltern selbst Pläne für den Ostermontag wird es schwierig. Dann gilt es, mit Fingerspitzengefühl die Situation zu klären.