Alle saßen sie zusammen: Jugendamt, Verfahrensbeistand, Gericht, Sachverständige und die Pflegeeltern. Der Richter ergriff das Wort: „Das neue Gutachten empfiehlt den Verbleib in der Pflegefamilie. Was sagen Sie dazu?“
Der Verfahrensbeistand sagte, die Eltern seien erziehungsfähig. Das Jugendamt nickte. Auch die Sachverständige erklärte, die Erziehungsfähigkeit stehe außer Frage. Sie habe nur die Folgen eines Bindungsabbruchs geprüft – und die seien für das Kind dramatisch.
Die Pflegeeltern berichteten von einem stark vernachlässigten Kind bei der Aufnahme vor 5 Jahren, von unzähligen Besuchen im SPZ, von nächtlichen Schreiattacken und davon, wie das Kind zurück ins Leben fand und zu ihnen eine sichere Bindung aufbauen konnte. Das Kind jetzt herauszunehmen würde der kleine Kerl nicht verkraften.
Der Richter seufzte. Es gäbe nun einmal das Recht der leiblichen Eltern. Er könne nichts machen, das Kind müsse zurück.
Einige Wochen später hob das Oberlandesgericht den Beschluss auf und ordnete den Verbleib an. Das Gutachten sei überzeugend, der Bindungsabbruch wäre kindeswohlschädlich.


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