Pflegeeltern müssen an familiengerichtlichen Verfahren, in denen es um ihr (Pflege-) Kind geht, beteiligt werden. Dass muss beantragt werden und kann nur aus besonderen Gründen abgelehnt werden.
Ab Beteiligung sitzen die Pflegeeltern vollwertig mit am Tisch. Sie nehmen an Verhandlungen teil, werden zur Auswahl der Sachverständigen befragt, können Verfahrenskostenhilfe beantragen und haben, vor allem, das Recht, Einblick in die Gerichtsakte und alle beigezogenen Akten zu nehmen. Ein Recht, welches nicht zu unterschätzen ist. Denn oftmals ergibt sich aus den alten Umgangs- oder Sorgeakten, die viele Pflegeeltern erst viele Jahre, nachdem sie das Kind bei sich aufgenommen haben, zu Gesicht bekommen, vieles aus der Geschichte des Kindes, was wichtig, aber, bis dahin, unbekannt war. Doch viele leibliche Eltern sind gegen ein solches Einsichtsrecht der Pflegeeltern.
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Sehr geehrter Herr Westerholt,
Bei uns steht ein Verfahren bezüglich der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten bevor. Das Urteil wird maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Lebensweg für das Kind haben, denn wird abgelehnt, steht eine Rückführung bevor. Haben wir auch in einem solchen Fall die Möglichkeit Verfahrensbeteiligt zu werden?
Oder müssen wir den Gerichtsentscheid abwarten und gegebenenfalls ein Verbleibensantrag stellen?
Freundliche Grüße
Hallo. Ich empfehle dringend, sich sofort am laufenden Verfahren zu beteiligen. Nur so können Sie noch Einfluss nehmen. Auf die Auswahl des Gutachters, auf die Bewedisfragen des Gerichts, auf die Nennung weiterer Bezugspersonen, die der Gutachter sprechen sollte. Nach Erstellung des Gutachtens können Sie Fragen stellen, weiutere Beweiserhabungen anregen und Einfluss auf das Verfahren nehmen. Dieses Verfahren abwarten und je nach Ergebnis einen Verbleibensantrag zu stellen, ist ein Schritt, der auch zu spät kommen könnte. Nicht selten werden in solchen verfahren wegweisende Entscheidungen (Umgang, vorübergehende Pflege, Rückführungszeitplan) getroffen, an denen Sie als Pflegeeltern unbedingt beteiligt werden müssen. Zudem ist es regelmäßig äußerst hilfreich, wenn die Pflegeeltern ein Gesuicht bekommen und nicht nur „die Pflegefamilie“, die „Stelle, wo die Kinder untergebracht sind“ oder der „Jugwendhilfeträger2 SIND:
Sehr geehrter Herr Westerholt,
wir sind auch Pfelegeltern und werden bei z.Zt. laufenden Gereichtsverfahren über das Umgangsrechts ( Häufigkeit der Besuchskontakte) nicht ausreichend informiert und beteiligt. An welche Stelle müssen wir uns wenden, um an den Gerichtsverfahren teilnehmen zu können und Akteneinsicht zu bekommen?
Hat die leibliche Oma das Recht an den Hilfeplangesprächen teilzunehmen?
Hat die leibliche Oma das Recht auf gesonderte, zusätzliche Besuchskontakte, obwohl sie ein gutes Verhältnis zu ihrer Tochter und zu ihrem Schwiegersohns hat?
Vielen Dank schon mal.
Liebe Grüße.