Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das Kind lebte seit seiner Geburt, inzwischen war der kleine Kerl sieben Jahre alt, bei den Pflegeeltern. Es ging ihm richtig gut. Die leibliche Mutter hatte sich erst nach fünf Jahren erstmalig gemeldet. Ab da gab es Umgang, alle sechs Wochen sechs Stunden, später auch ohne Begleitung. Alles war gut. Da fragte das Jugendamt im Rahmen des dort neu installierten „Rückführungsmanagements“ an, ob die leibliche Mutter das Kind nicht wieder bei sich aufnehmen wolle. Sie wollte. Sie zog in die Stadt der Pflegeeltern, der Umgang wurde kontinuierlich gesteigert. Bis eines Tages überraschend Post vom Jugendamt kam: „Rückführung nächste Woche. Mit freundlichen Grüßen“. Die Pflegeeltern stellten einen Verbleibensantrag.

Beim Gerichtstermin konnte der Verfahrensbeistand sich kaum beherrschen. Das Vorgehen des Jugendamtes sei für ihn eine totale Sauerei. Die Dame vom Jugendamt zuckte mit den Schultern und verwies auf das „Rückführungsmanagement“. Die leibliche Mutter grinste: „Das ist mein Kind“. Außerdem würden die Pflegeeltern das Kind schlagen. Der ebenfalls überraschend anwesende leibliche Vater lief rot an. Er sei der Vater. Er würde sich demnächst wieder mit der leiblichen Mutter versöhnen, dann seien sie wieder eine Familie. Die Richterin lobte als Erstes die leibliche Mutter. Sie kenne sie aus vielen Verfahren der Vergangenheit. Sie habe sich toll entwickelt. Das Vorgehen des Jugendamtes sei in Ordnung, schließlich sei jedes Pflegeverhältnis nur auf Zeit eingerichtet. Leider müsse sie aber ein Gutachten einholen. Das Bundesverfassungsgericht verlange, dass bei langjährigen Pflegeverhältnissen geprüft werden, ob der Bindungsabbruch für das Kind schädlich sei. Ein solches Gutachten würde sie jetzt in Auftrag geben. Bis daher gelte ein Wechselmodell. Wenn die Pflegeeltern damit nicht einverstanden seine, würde sie die sofortige Herausnahme anordnen. Ende der Verhandlung.