Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Der leibliche Vater hatte das Sparbuch von Antonia in seinem Besitz. Das hatte er ihr einfach nicht mitgegeben. Antonia war im Alter von 11 Jahren in eine Pflegefamilie gekommen. Auf dem Sparbuch waren immerhin 800€. Die hatte Antonia von ihrer Oma, die inzwischen gestorben war, geschenkt bekommen. An das Sparbuch hatte sie bei der ganzen Aufregung, neue Familie, Abschied von der Schwester, Tod der Oma, nicht mehr gedacht. Leider. Erst als sie volljährig wurde, fiel es ihr wieder ein. „Wo ist das Sparbuch?“ Der leibliche Vater zuckte nur mit den Schultern. „Das Geld ist weg. Habe ich ausgegeben. Durfte ich auch. Ich hatte schließlich das Buch und Du hast mir viele Jahre auf der Tasche gelegen. Pech gehabt“. Falsch. Sagte das Gericht. Antonia hatte ihren leiblichen Vater nach dessen dürftiger Erklärung auf Zahlung verklagt. Sie war ziemlich wütend. Und sie gewann. Der leibliche Vater musste ihr 800€ mit Zinsen zahlen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es zwar Fälle geben mag, in denen der Vater ein Sparbuch auf den Namen seiner Tochter anlegt und weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen kann. Das geht aber nur, wenn die Tochter nichts von dem Sparbuch weiß. Das war hier nicht der Fall. Darüber hinaus handelte es sich im Fall von Antonia bei dem eingezahlten Geld um ein Geschenk der Oma an das Kind. Daher hatte der Vater keinen Anspruch auf das abgehobene Geld. Der Vater meinte im Prozess dann noch, dass es sich bei dem eingezahlten Geld deshalb nicht um das Geld seiner Tochter gehandelt hat, weil er die jeweiligen Einzahlungsbeträge mit eigenem Geld aufgerundet hat. Nach Auffassung des Gerichts änderte dies jedoch nichts daran, dass es sich offensichtlich um das Geld der Tochter gehandelt hat. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Vater auch die Aufrundungsbeträge seiner Tochter zuwenden wollte.