Am 24.08.2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes verabschiedet. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, das Erfordernis des ausreichenden persönlichen Kontaktes des Vormunds zu dem Mündel ausdrücklich im Gesetz zu verankern und die Pflicht des Vormunds zur Förderung und Gewährleistung der Pflege und Erziehung des Mündels im Gesetz stärker hervorzuheben. Die Fallzahlen in der Amtsvormundschaft sollen auf 50 Vormundschaften pro Amtsvormund begrenzt werden. Außerdem sieht der Regierungsentwurf – anders als noch der Referentenentwurf – vor, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers der mangelnde persönliche Kontakt sein kann.
Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Okt. 1, 2010 | Gerichtsurteil, Leibliche Eltern, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern
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