Dauerpflegekinder haben nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsabgaben sowie bestimmten Vorsorgeversicherungen 75 Prozent ihres Einkommens an das Jugendamt abzuführen. Damit werden die Kosten der Maßnahme, unter anderem das Pflegegeld, das die (sozialen) Eltern erhalten, gedeckt. Angerechnet wird nur laufendes Einkommen, also keine gelegentlichen Verdienste durch Ferienjobs oder Ähnliches. Vermögen wird nur bei volljährigen Hilfsempfängern angerechnet.
Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, etwa wenn mit dem Einkommen ein völlig anderer Zweck als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt wird. Mehr zu diesem Thema und den Ausnahmen der Anrechnung erfahren Sie hier:
Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)
In ihrem Beitrag stand, das Dauerpflegekinder 75 % Ihres Einkommens an das Jugendamt abzuführen haben. Auf Grundlage welcher VO sind sie dazu verpflichtet. Meine Pflegekinder bekommen, durch das Ableben der leiblichen Mutter Halbwaisenrente, die zu 100% vom Jugendamt einbehalten wird. Nun hatte der 16 jährige einen Minijob angenommen- Zeitung austragen- wovon er seine Fahrschule finanzieren wollte und nun das Jugendamt Anspruch auf dieses Geld erhebt. Also vermittel ich meinen Pflegekindern, das sich Anstrengungen nicht lohnen?! Ein weiteres Problem in Artikel 3 des Grundgesetzes ist der Staat zu einem Gleichbehandlung verpflichtet. Hier werden aber enorme Unterschiede gemacht. Kinder, die sich nicht bemühen oder keine Rente oä erhalten deckeln auch nicht die Kosten, die durch ihre Unterbringung entstehen. Die Kindern, die über eigenes Einkommen “ verfügen“ werden aber schlechter gestelt, weil dieses Einkommen, welches Ihnen zusteht, nicht als Startkapital für die eigene Wohnung ect. verwendet werden kann, weil es Ihnen entzogen wird. Hinsichtlich auf Ausbildungsgeld oder Minijob wird Ihnen jegliche Möglichkeit entzogen- die „Normalen Kindern“ zur Verfügung steht, nämlich durch Fleiß für eine bessere Zukunft zu sparen. Das hat mit Gleichberechtigung leider gar nichts zu tun!
Hallo. Das steht in § 94 Abs. 6 SGB VIII. Dort heißt es: Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen. Gerade bei Nebenjobs um den Führerschein zu finanzieren, sehen viele Jugendämter eine Ausnahme in der Pflicht, das eigene Einkommen des Pflegekindes zu berechnen. Es lohnt sich also, mit dem JA zu „verhandeln“. Ansonsten ist es in der Regel eine große Ungerechtigkeit, wenn Pflegekinder „ihre“ Eltern finanzieren müssen. Letztlich ist es nichts anderes, wenn sie ihr eigenes Einkommen größtenteils dem Jugendamt geben müssen, damit das Pflegegeld verringert werden kann.
Stimmt, das jugendamt kann von den Kosten absehen tun sie aber fast nie. Und die Sache mit dem Führerschein hab ich auxh schon angesprochen interessiert die irgendwie nicht. Na gut muss nur 50% zahlen ist trodzem viel zu viel da man sich selbst bei 450€ kaum etwas leisten kann wie zbs ein Fahrrad. Oder meine Reisen ins Ausland werden zunehmend schwieriger Dank dieser Regelung. Selbst von meinem Ferienjob wurden 50% abgezogen ungefähr 400€ netto. Dank dieser Seite weis ich wenigstens das ferienjobs nicht dazu gehören.
Mit freundlichen Grüßen
Rafał