Das Bundesverfassungsgericht hat die „Szene“ im Jahr 2014 durch sieben Entscheidungen rund um das elterliche Sorgerecht verunsichert. Allein sieben OLG – Entscheidungen wurden „zu Gunsten“ leiblicher Eltern aufgehoben. Steht jetzt doch die Rückführung und steht der Umgang mit den leiblichen Eltern wieder über dem Recht des (Pflege-) Kindes auf Sicherheit und Verlässlichkeit? Gleichzeitig hat die (neu) zuständige Verfassungsrichterin Dr. Britz in einem Aufsatz in der Juristenzeitung das Grundrecht des Kindes auf Betreuung und Erziehung durch die leiblichen Eltern erfunden. Es gilt also aufpassen. Gleichzeitig versucht Frau Dr. Britz aber auch, die Unruhe und Nervosität unter Pflegeeltern zu vernebeln, wenn sie sagt, dass alles nicht so gemeint sei. In diesem Zusammenhang schreibt sie in einem Aufsatz in DAS JUGENDAMT Folgendes.
Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)
Leider konnte ich den Rest des Artikels Thema „Rückführung“ über die verlinkte Website nicht finden bzw. aufrufen. Allerdings beschäftigt mich diese Frage sehr.
Wir haben seit knapp 1,75 Jahren ein Pflegekind (wird im April 2016 fünf Jahre alt). Leibliche Eltern sind von Geburt des Kindes an getrennt lebend, beide haben aber Sorgerecht. Leibliche Mutter will nun Rückführung mit neuem Partner und Geschwisterkind, leiblicher Vater ist dagegen. Was passiert nun?
Wenn Sie mir helfen könnten oder einen Hinweis geben, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
BG, Angelika Reinecke
Hallo, nun gilt es, familiengerichtlich gegen den Rückführungswunsch der leiblichen Mutter anzugehen. Mit einem Verbleibensantrag nach § 1632 Abs. 3 BGB. Daran wird natürlich der leibliche Vater beteiligt, zumal er ja mit sorgeberechtigt ist. Auch wenn er gegen die Herausnahme ist, kann familiengerichtlich die Rückführung beschlossen werden, das wäre kein absolutes rechtliches Hindernis. Zumal fraglich schient, ob er gegen die Herausnahme ist oder nicht will, dass die leibliche Mutter das Kind bekommt. Letztlich ist das Kindeswohl entscheidend, hierzu wird sicherlich eine sachverständige Prüfung durchgeführt werden müssen. Wichtig wäre das Jugendamt an seiner Seite zu haben und streng darauf zu achten, dass niemand auf die Idee kommt, durch ganz viel Umgang zu „probieren“, ob es dem Kind bei der leiblichen Mutter gut geht. Das würde dem Kind extrem schaden, wird aber immer wieder gerne von Gerichten und Jugendämtern vorgeschlagen. Die Untrerstützung durch den leiblichen Vater gilt es kritisch zu beobachten, erfahrungsgemäß verfolgen diese eher eigene und dann oftmals wechselhafte Ziele. Matthias Westerholt