Die Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII ist eine Leistung für diejenigen, die die Personensorge für das Kind haben. Können diese nicht selbst für das Kind sorgen, hilft ihnen das Kinder- und Jugendhilferecht. Die Versorgung findet dann beispielsweise in einer Pflegefamilie statt. Die Personensorgeberechtigten sind also die Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII. Neben der Hilfe selbst haben sie zudem nach § 39 SGB VIII einen Anspruch darauf, dass die Pflegefamilie für diese “Dienstleistung” bezahlt und der Lebensunterhalt des Kindes gezahlt wird. Auch diesbezüglich sind die Personensorgeberechtigten Anspruchsinhaber. Das ist geltendes Recht und herrschende Rechtsprechung.
Nicht selten geht jedoch die Vollzeitpflege mit familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen einher. Erziehungsunfähige, selbst Belastete oder Eltern, die mit der Vollzeitpflegemaßnahme nicht einverstanden sind, arbeiten oftmals nicht gut mit dem Jugendamt zusammen und stellen die nötigen Anträge auf Leistungen nach dem SGB VIII nicht. Ohne diese Anträge kann das Jugendamt aber in der Regel nicht richtig handeln. Die Maßnahme der Vollzeitpflege gerät in Gefahr. Darum entziehen die Familiengerichte den personensorgeberechtigten Eltern in diesen Fällen neben der Gesundheitssorge, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls der Schulsorge in der Regel auch das (Teil-) Recht, Anträge nach dem SGB VIII zu stellen oder allgemein das Recht, staatliche Leistungen zu beantragen oder behördliche Angelegenheiten zu regeln. Dies hat sich bei vielen Familiengerichten und Jugendämtern inzwischen als “Regellösung” etabliert.
Es gibt Gerichte, die darauf hinweisen, dass antragsbefugt nach §§ 27, 33 SGB VIII nur die Personensorgeberechtigten sind. Die Pflegeltern, die einzelne Teilbereiche der Personensorge auszuüben übertragen bekommen haben, werden damit nur vertretungsbefugt für das Kind, nicht aber für diejenigen, die die Personensorge innehaben. Die können sich weiterhin nur selbst vertreten.
Lesen Sie weiter:
Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)
Hallo
Ich habe dazu mal eine Frage.
Wenn mein Mann und Ich eine Bereitschaftspflege übernehmen, ich aber Hartz4 bekomme wie läuft das dann mit der Anrechnung ?
Ich lese so oft das ein 1 oder 2 Kind nicht angerechnet wird.
Dann wieder wird doch Geld angerechnet. Werde aus den ganzen Rechnereien nicht schlau.
Ich würde vom Jugendamt für die Kurzzeitpflege 507 Euro für das Kind monatlich bekommen plus 830 Euro für mich dafür das ich die erzieherischen Aufgaben erledige. Ausserdem kommt noch Fahrgeld hinzu für jede Fahrt die ich mit dem Bereitschaftskind machen muss.
In den Zeiten wo mir kein Kind vermittelt ist bekäme ich 102 Euro Bereitschaftspauschale.
Was wird denn nun eigentlich angerechnet beim H4 ? Oder ist alles anrechnungsfrei und ich bekäme mein normales H4 weiter ?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir die Frage beantworten können, am liebsten auch mit Paragraphen.
Gruß
Claudia