Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

FRAGE:

Die leibliche Mutter hat auf mehr Umgang geklagt. Wir wollen vermeiden, dass – wie beim letzten Prozess – eine bestimmte Rechtsanwältin als Verfahrensbeistand bestellt wird. Die hat uns damals böse reingeritten. Haben wir auf die Auswahl Einfluss?

ANTWORT:

Eher nicht. Sie oder Ihr Anwalt können ganz schnell beim Gericht anrufen und darum bitten, dass jemand bestimmtes nicht bestellt wird. Dafür ist es aber meistens zu spät. Sobald der Antrag beim Gericht ist, wird ein Verfahrensbeistand bestellt. Hier haben Sie nur eine Chance, wenn Sie vorher – also bevor der Antrag tatsächlich gestellt wird – davon erfahren. Die Entscheidung hängt dann vom Richter, von der Richterin ab. Einen Rechtsanspruch auf den Ausschluss einzelner Personen haben Sie nicht. Meistens bestellen die Familienrichter:innen dieselben Personen, die schon in früheren Verfahren Verfahrensbeistand waren.

Was gar nicht geht, ist der Vorschlag einer bestimmten Person. Die gilt dann von Anfang an als „befangen“ und wird regelmäßig nicht bestellt. Direkte Vorschläge können nur im Einvernehmen oder „unter der Hand“ gemacht werden.