Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Frage:

Unsere Umgänge laufen mit Begleitung. Dadurch kommen Personen aus drei verschiedenen Haushalten zusammen. Ist das wegen CORONA überhaupt erlaubt?

Antwort:

Es kommt darauf an. Grundsätzlich sind Begegnungen im öffentlichen Raum von Personen aus mehreren Haushalten bis Ende November verboten. Dazu gehören auch begleitete Umgänge im Jugendsamt, Umgangscafé oder beim freien Träger. Aber jedes Bundesland hat seine eigene CORONA Verordnung und regelt das Thema „Umgang“ anders. In Bremen und Niedersachsen gilt das Verbot nicht für „Verwandte“ (= Blutsverwandte). In Hessen und Nordrhein-Westfalen sind Kinder unter 12 ausgenommen. In Schleswig-Holstein greift das Haushaltsverbot nicht bei „rechtlicher Unmöglichkeit“. Und so weiter. Fast jedes Bundesland versucht, Umgangskontakte trotz CORONA irgendwie zu ermöglichen. In jedem Bundesland ist das Thema „Umgang und CORONA“ präsent. Darum kommt es für die Beantwortung der Frage, ob man mit CORONA Regeln in bestehende Umgangsregelungen (die grundsätzlich weiter gültig sind) eingreifen darf/kann, tatsächlich darauf an, in welchem Bundesland man wohnt. Überall gilt aber: Möglichst keine Kontakte, Abstand und die Pflicht alles zu unterlassen, was ansteckend und damit gefährlich ist oder sein kann. Also keine übertriebenen Umarmungen, möglichst Treffen in freier Natur und so wenig Personen wie möglich, die anwesend sind. Soll eine bestehende Umgangsregelungen verändert werden (Aussetzung, größere Abstände, Veränderung von Art oder Umfang), weil jemand im eigenen Haushalt in einem sensiblen Beruf (Pflegekräfte) arbeitet oder Risikopatient (Oma und Opa) ist bitte nur über Jugendamt oder möglichst Gericht. Per se erlauben die CORONA Vorgaben keine Änderung bestehender Umgangsregelungen. Aber sie können zu einer jederzeit möglichen Abänderung wegen veränderter Umstände führen.