Frage:
Zählen Kinder, die Umgang haben bei den CORONA Beschränkungen mit?
Antwort:
Sehr schwierige Frage. Grundsätzlich gilt, dass man sich privat nur mit einer haushaltsfremden Person treffen darf. Auch im Rahmen von Umgangskontakten. Die Frage, ob Kinder auch mitzählen, ist in der Tat in jedem Bundesland anders geregelt. Ich versuche einmal, die wichtigsten „Ausnahmen“ zu nennen. Im Einzelfall sollte man aber unbedingt in die CORONA Verordnung des eigenen Landes schauen. In Baden-Württemberg zählen Kinder bis 14 nicht mit, wenn sie in alleinerziehenden oder Patchworkfamilien leben oder eine feste Betreuungsgemeinschaft besteht. In Bayern, Sachsen und dem Saarland werden Kinder bis 14 ignoriert, die innerhalb von festen Betreuungsgemeinschaften fremde Haushalte betreten. In Berlin zählen nur Kinder bis 12, deren Mutter (oder Vater) alleinerziehend ist, nicht mit. In Brandenburg fallen Kinder bis 14, in Bremen bis 12 ohne weitere Begründung raus. In Hessen zählen Kinder (bis 18) nicht mit, wenn sie sich innerhalb von maximal drei festen Betreuungsgemeinschaften bewegen. In Mecklenburg-Vorpommern dürfen Kinder bis 12 mehr als eine haushaltsfremde Person besuchen, wenn es „notwendig“ (?) ist. Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen privilegieren alle Kinder (bis 18) von getrennt lebenden Eltern. Rheinland-Pfalz zählt Kinder bis zum vollendeten 6 Lebensjahr nicht mit, wenn das für eine ordnungsgemäße Betreuung nötig ist. Schleswig-Holstein begrenzt die Ausnahme auf Kinder bis 14, wenn maximal zwei Haushalte beteiligt sind. In Sachsen-Anhalt wurde die Altersgrenze von 0 auf 3 Jahre angehoben. Einfach ist die Regelung nur in Thüringen. Hier zählen alle Kinder, unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand oder Betreuungsnotstand gleich wie Erwachsene mit. Man sieht, es kommt, wie immer auf die (Wohn-) Lage an.
Hat eine Pflegemutter deren Antrag auf Verbleib abgelehnt wurde die Möglichkeit das Kind zurück zu bekommen wenn es nach der Hinführung zum leiblichen Vater webige Wochen später erneut in Obhut genommen wurde? Welche rechtlichen Schritte sind ihrerseits möglich? Der Einspruch zur Ablehnung des Verbleibensantrags liegt bereits beim Oberlandesgericht. Das Kind lebte ab der ca. 6. Lebenswoche für 1,5 Jahre bei der Pflegemutter.
Hallo, durch einen Verbleibensantrag soll die Herausnahme “zur Unzeit” verhindert werden. PE haben kein allgemeines Aufnahmerecht. Wenn die Herausnahme vorbei ist, kann nachträglich kein Verbleibesantrag mehr gestellt werden. Sie haben Glück, dass das Verbleibensverfahren noch läuft. Hier würde ich die neusten Entwicklungen unbedingt mitteilen. Ansonsten, also außerhalb dieses knappen Verbleibenskorridors haben Sie als PE keine Rechte. Sie können “nur”, und das würde ich dann auch machen, beim Amtsgericht eine Kindeswohlgefährdung melden. Dort wird dann, wenn Ihre Anzeige ersnt genommen wird, geprüft, wo das Kind am Besten untergebracht wird. In diesem Fall spricht natürlich vieles für die alte Pflegefamilie. Dem wird sich das Gericht auch nicht verschließen können.