Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Frage:

Haben Pflegeeltern, deren Antrag auf Verbleib abgelehnt wurde, die Möglichkeit, das Kind zurückzubekommen, wenn es nach dem Wechsel zu den leiblichen Eltern wenige Wochen später erneut in Obhut genommen wird? Welche rechtlichen Schritte sind möglich? Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Verbleib liegt noch beim OLG.

Antwort:

Mit einem Antrag auf Verbleib soll die Herausnahme “zur Unzeit” verhindert werden. Pflegeeltern haben kein allgemeines Aufnahmerecht, auch nicht in Bezug auf ein ehemals dort lebendes Pflegekind. Wenn die Herausnahme vorbei ist, kann nachträglich kein Antrag auf Verbleib mehr gestellt werden. Die Gerichte wollen einen „unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Herausnahme“. Was auch immer das heißt. Man sollte sich daher mit dem Antrag auf Verbleib beeilen. Erfahrungsgemäß ist es ungemein viel schwieriger, mit einem Antrag auf Verbleib ein bereits herausgenommenes Pflegekind zurückzuholen, als die Herausnahme im Vorfeld zu vermeiden. Sobald erkennbar ist, dass Jugendamt und/oder leibliche Eltern den Wechsel von der Pflegefamilie zur leiblichen Familie ernsthaft wollen, sollte man einen solchen Antrag stellen. Ist das Verfahren noch anhängig oder befindet sich in der Beschwerde beim OLG, sollten neue Entwicklungen (erneute Inobhutnahme) dort unbedingt und sofort vorgetragen werden. Ansonsten, also außerhalb dieses knappen zeitlichen Korridors für den Antrag auf Verbleib, haben Pflegeeltern keine Rechte. Sie können “nur”, und das würde ich dann auch machen, beim Amtsgericht eine Kindeswohlgefährdung melden. Dort wird dann, wenn die Anzeige ernst genommen wird, geprüft, wo das Kind am besten untergebracht wird. In diesem Fall spricht natürlich vieles für die alte Pflegefamilie. Dem wird sich das Gericht auch nicht verschließen können.