Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Neu: Mit dem »Schutz der persönlichen Integrität« wird der Schutzauftrag des Staates erweitert und die Gefährdungen durch interaktive Mediennutzung einbezogen. Der Medienbegriff wird modernisiert. Die Unterscheidung zwischen Träger- und Telemedien wird aufgehoben. Für den Jugendschutz ist zukünftig der Inhalt und die Art der Nutzung eines Mediums relevant – unabhängig vom Verbreitungsweg. Mit dem einheitlichen Medienbegriff können neue Risiken, die sich aus der interaktiven Nutzung von Medien ergeben, besser berücksichtigt werden. Für die Alterseinstufung können nicht mehr nur Risiken, die sich aus den Inhalten ergeben herangezogen werden, sondern auch Risiken, die aus dem Nutzungsverhalten resultieren. Ob das Interaktionsrisiken in die Bewertung zur Alterseinstufung einfließt, hängt von einer Gefahrenprognose ab, inwieweit die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt werden kann. Nach wie vor muss beurteilt werden, inwieweit Medieninhalte übermäßig ängstigen, Gewalt befürworten oder das sozialethische Wertebild von Kindern und Jugendlichen beeinflussen können. Die bekannte Kennzeichnung der Altersfreigaben wird beibehalten und durch Beschreibungen ergänzt, die auch auf mögliche Interaktionsrisiken hinweisen.

Die Beeinträchtigung der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen wird zukünftig im Rahmen der Altersfreigabe berücksichtigt. Film- und Spieleplattformen müssen künftig eindeutige Kennzeichen zur Altersfreigabe enthalten. Ausnahmen gelten für nicht-kommerzielle Anbieter und private Plattformen, sowie für Plattformen, die nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen und Nutzer haben. Anbieter, die ihren Unternehmenssitz nicht in Deutschland haben, müssen sich an diese Bestimmung halten. Diensteanbieter von Medieninhalten müssen künftig Vorsorgemaßnahmen vorhalten, die sicher stellen, dass Kindern und Jugendlichen eine unbeschwerte Teilhabe ermöglicht wird, sie aber auch vor Inhalten schützt, die ihre Entwicklung beeinträchtigen können. Die Vorsorgemaßnahmen können Meldefunktionen, Hinweise auf Beschwerdestellen, Altersverifikationssysteme sowie Voreinstellungen zum Schutz der Profildaten enthalten. Die Einstellungen sollen sich auch auf nutzergenerierte Inhalte wie Videos beziehen. Personensorgeberechtigt sind alleine die Eltern oder ein Vormund. Für bestimmte Aktivitäten können die Eltern einen Erziehungsauftrag für einen anderen Erwachsenen oder auf Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe erteilen: Diese sind dann erziehungsbeauftragte Personen. Den Personensorgeberechtigten ist die Entscheidung vorbehalten, ob ihren Kindern jugendgefährdende Medien zugänglich gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sie ihre Erziehungspflicht dabei nicht gröblich verletzen. Lehrkräfte und andere pädagogische Fachkräfte können mit entsprechender pädagogischer Begleitung jugendgefährdende Inhalte mit Jugendlichen wahrnehmen. Dies ist mit Einverständnis der Eltern möglich und dann nicht strafbar.

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