Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das 5-jährige Kind lebte seit drei Jahren in der Pflegefamilie. Seine leiblichen Eltern waren gestorben. Die Pflegemutter war die leibliche Großmutter mütterlicherseits, der Pflegevater ihr neuer Ehemann. Das Jugendamt und die Amtsvormünderin forderten die Herausgabe. Begründung der drei jungen, gerade eingearbeiteten Mitarbeiterinnen des Jugendamtes: Der Pflegevater sei nicht der soziale Vater des Kindes, sondern der soziale Großvater. Er habe aber zugelassen, dass das Kind teilweise „Papa“ zu ihm sage und ihn als sozialer Vater sehe.

Dadurch werde das Kind irritiert. Es habe seine leiblichen Eltern verloren und müsse sich dem dadurch verursachten Trauma stellen. Das ginge aber nicht, wenn sich der soziale Großvater wie ein sozialer Vater verhalte. Das Kind müsse daher in eine Einrichtung. In dem dort größeren Betreuungssetting könne das Kind besser „umerzogen“ werden. Das Verhältnis zum sozialen Großvater, zu dem es auf jeden Fall Umgänge geben solle, könne dann „korrigiert“ und zu einem normalen Kind-Opa Verhältnis „umgewandelt“ werden. Außerdem sei es doch egal, ob das Kind im Haushalt der Pflegeeltern lebe oder mit diesen umfangreich Umgänge stattfinden würden. Dann würden die Pflegeeltern von alltäglichen Dingen und Aufgaben entlastet und könnten sich ganz ihrer Rolle als Großeltern widmen. Zum Glück waren Richterin und Verfahrensbeiständin fassungslos. Die Pflegeeltern blieben ruhig. Die Richterin teilte nur kurz mit, dass sie das Kind noch anhören werde und dann den Verbleib anordnen werde. Darauf teilte das Jugendamt mit, wenn der Verbleib angeordnet werde, würde man sofort das Pflegegeld streichen. Ende der Verhandlung.

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