Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) gibt es nicht mehr. Zum 01.01.2024 trat das neue SGB XIV (Soziale Entschädigungsrecht) in Kraft und löste das OEG ab. Das SGB XIV enthält einige neue Regelungen, die es Betroffenen sexualisierter und häuslicher Gewalt sowie Betroffenen von Menschenhandel erleichtern sollen, einen Entschädigungsantrag zu stellen und Leistungen zu bekommen.

Neu ist, dass zukünftig auch Betroffene psychischer Gewalt (bestimmte Fälle von sexualisierter Gewalt oder Stalking), eine Opferrente bekommen können. Grundsätzlich fallen zukünftig alle Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unabhängig
vom Alter der Betroffenen, unter den Gewaltbegriff.

In Zukunft ist es so, dass dann, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen sind, Angaben reichen, die glaubhaft sind. Neu ist auch, dass für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge die (bloße) Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs gilt. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für, als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Dies gilt auch bei psychischen Gesundheitsstörungen.

Außerdem soll es einen erleichterten Zugang zu Schnellen Hilfen geben. So steht psychotherapeutische Soforthilfe in einer Traumaambulanz in einem erleichterten niedrigschwelligen Verfahren zeitnah zur Verfügung. Durch ein Fallmanagement können Betroffene im Antrags- und Verwaltungsverfahren behördlicherseits unterstützt und begleitet werden.

Die monatlichen Entschädigungszahlungen oder Einmalzahlungen wurden erhöht und bleiben zukünftig komplett anrechnungsfrei. Teilhabeleistungen werden grundsätzlich ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erbracht. Dies betrifft Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe.

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