Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

BAföG. Pflegekinder sind verpflichtet, alle berechtigten sonstigen Sozialleistungen zu beanspruchen. Dazu zählt auch das BAföG. Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn eine Unterbringung außerhalb des leiblichen Elternhauses notwendig ist. Das sehen die zuständigen Behörden höchst unterschiedlich. Mal wird BAföG für Pflegekinder bewilligt, mal nicht. In jedem Fall kann das Jugendamt verlangen, dass man ab Klasse 10 einen Antrag stellt. Das sollte man dann auch tun. Wird BAföG bewilligt, wird es in voller Höhe vom Jugendamt einbehalten. Die Höhe hängt von der Schulform und der individuellen Lebenssituation ab. Wer beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann, bekommt mehr BAföG. Außerdem wird berücksichtigt, wenn der oder die Antragsstellende eine eigene Wohnung benötigt, weil die Ausbildungsstätte zu weit vom leiblichen oder sozialen Elternhaus entfernt ist, um zu Hause zu wohnen. So erhalten 262 Euro monatlich Schülerinnen und Schüler, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben, wenn sie bei ihren leiblichen oder sozialen Eltern wohnen. 632 Euro gibt es, wenn sie nicht mehr zu Hause wohnen können. 474 Euro monatlich erhalten junge Erwachsene, die eine Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen und bei ihren leiblichen oder sozialen Eltern wohnen. Bei einer eigenen Wohnung gibt es in diesem Fall sogar 736 Euro.

Schüler-BAföG gibt’s vom Staat als Zuschuss. Es muss also, ähnlich wie ein Stipendium, nicht zurückgezahlt werden!

 

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