Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Keine Rentenerhöhung für Erziehung von behindertem Pflegekind, das erst im Alter von 14 Monaten aufgenommen wurde.

Pressemitteilung vom 17.07.2015

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 29. Juni 2015 S 17 R 473/15: Gesetzliche Voraussetzung für die sogenannte Mütterrente ist die Erziehung eines Kindes in dessen 13. Lebensmonat. Ist ein Kind nur davor oder erst danach erzogen worden, gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Rentenzuschlag. Ungerechtigkeiten im Einzelfall müssen mit Blick auf die allgemeine Praktikabilität der pauschalierenden Regelung in Kauf genommen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften bestehen nicht.

Zum Hintergrund: Am 1. Juli 2014 sind als Teil eines „Rentenpaketes“ auch die Vorschriften zur Mütterrente in Kraft getreten. Sie gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen Rentenzuschlag für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern. Damit begünstigen sie insbesondere die damals überwiegend mit der Erziehung befassten Mütter, indem sie deren erziehungsbedingte Einkommenseinbußen abmildern. Knapp ein Jahr später hat das Sozialgericht Berlin ein erstes Urteil gefällt. Es zeigt sich, dass die Mütterrente an eine strenge Stichtagsregelung gebunden ist. Ausnahmen für Härtefälle sieht das Gesetz nicht vor.

Grob geschätzt wird am Sozialgericht Berlin zurzeit in 75 Fällen um die „Mütterrente“ gestritten. Insgesamt sind rund 5.750 Rentenfälle anhängig (Stand Juni 2015).

Zum vollständigen Text:

Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)